Arglist des Maklers wird Kunden zugerechnet

Autor: Jens Reichow (Kanzlei Michaelis, Hamburg)

Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte

Die richtige Beantwortung der Gesundheitsfragen ist wichtig. In der Theorie ist dies allen Vermitteln klar. Die Praxis sieht leider manchmal etwas anders aus.

Dann werden die Gesundheitsfragen zum lästigen Pflichtenkatalog oder sie drohen den schon fast sicher geglaubten Abschlusserfolg noch zu gefährden, weil sich doch noch Erkrankungen des Kunden offenbaren. In manchen Vermittlerkreisen wird dann laviert und relativiert. Hauptsache der Antrag wird vom Versicherer angenommen, der Versicherungsvertrag kommt zustande und die Provision fließt.

Solch ein Verhalten kann jedoch ein rechtliches Nachspiel haben, wie ein jüngst ergangenes Urteil des OLG Celle vom 02.12.2011 (Az.: 8 U 237/11) zeigt. In dem zu entscheidenden Fall hatte der Makler die Gesundheitsfragen eigenmächtig, d.h. ohne Abstimmung mit dem Kunden wissentlich falsch oder ins Blaue hinein beantwortet. Es kam wie es kommen musste: Der Versicherungsfall trat ein und der Versicherer bemerkte die Anzeigepflichtverletzung, erklärte die Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung und verweigerte die Leistung. Es kam daraufhin zum Rechtsstreit.

Nach ständiger Rechtsprechung muss sich der Versicherungsnehmer das Verhalten seines Maklers nach § 166 Abs.1 BGB zurechnen lassen (BGH VersR 2008, 809). Der Makler ist nicht Dritter im Sinne von § 123 Abs.2 S.1 BGB, da er bekanntlich gerade im Auftrag des Versicherungsnehmers und nicht im Auftrag des Versicherers tätig wird. Dem Makler als treuhänderähnlichem Sachwalter des Versicherungsnehmers musste dabei im besonderen Maße die Bedeutung der Gesundheitsfragen klar gewesen sein. Die wissentliche Falschbeantwortung der Gesundheitsfragen stellte daher eine arglistige Täuschung des Maklers da, welche sich der Versicherungsnehmer zurechnen lassen musste. Der Versicherer war daher tatsächlich von seiner Leistungspflicht befreit.

Maklern sollte bewusst sein, dass dies auch für sie persönlich ein rechtliches Nachspiel haben kann. Denn wenn der Versicherungsnehmer den Deckungsprozess gegen den Versicherer verliert, dann ist er in der Folge nicht selten geneigt, Schadensersatzansprüche gegen den Makler geltend zu machen. Im Fall des OLG Celle sicherlich auch durchaus zu Recht.

Maklern kann daher nur empfohlen werden, die Gesundheitsfragen durch den Versicherungsnehmer selbst beantworten zu lassen und im Zweifel auf möglichst umfassende Angaben des Versicherungsnehmers hinzuwirken. Sollten Angaben nicht mit in den Antrag aufgenommen werden, so empfiehlt sich dies im Beratungsprotokoll festzuhalten und auch die Gründe für die Nichtangabe zu dokumentieren.

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