Umfang der Beratungspflicht

Autor: RA Ralf C. Funke, Fachanwalt für Versicherungsrecht 
Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte

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Welcher Versicherungsvermittler kennt einen solchen Vorgang nicht? Bei Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung wird der Beruf bzw. die Tätigkeit des Versicherungsnehmers hinterfragt und recht knapp in den Versicherungsantrag mit den prägnantesten Beschreibungen eingetragen. Die diesbezüglichen Angaben finden sich sodann im Versicherungsschein wieder, so dass der Versicherer gemäß der Legaldefinition in den zugrunde liegenden Bedingungen eben nur und ausschließlich für dieses Risiko die Haftung übernimmt.

Im hier konkreten Fall handelt es sich um einen Abschluss der Betriebshaftpflichtversicherung eines Ofenbaumeisters, bei welchem die Tätigkeit im Versicherungsschein mit Kamin-, Ofen-, Herdsetzer, Feuerungs- und Luftheizungsbau inkl. zugehöriger Fliesenarbeiten angegeben war. Dieser hatte bei einer Dialysepraxis eine Podestfläche und einen Pumpensumpf, welcher ständig Abwasser transportierte, abgedichtet und eingefliest.

Zum Schaden kam es, weil die von ihm eingebaute Abdichtung des Pumpensumpfes sich löste und unterhalb des Einlaufs sich eine Leckage bildete, aus welcher ständig Wasser ausgetreten sei, so dass die gesamten Wände und auch der Boden infolge des austretenden Wassers durchnässt waren. Der Versicherungsnehmer begehrte Versicherungsschutz aus seiner Betriebshaftpflichtversicherung, welche ihm jedoch unter Hinweis auf das versicherte Risiko verweigert wurde. Insofern nahm er seinen Versicherungsmakler in Anspruch, da ihm dieser eine Betriebshaftpflichtversicherung vermittelt habe, die Schäden aus Fliesenlegearbeiten nicht mit umfasste.

Über diesen Vorwurf hatte der Bundesgerichtshof zum Aktenzeichen IV ZR 422/12 zu entscheiden.

Den Einwand des Versicherungsvermittlers, wonach auch bei Angabe des Risikos ein für den Versicherer einstandspflichtiger Schaden nicht entstanden sei, da gem. Ziffer 7.14a die Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche durch Abwässer, soweit es sich nicht um das häusliche Abwasser handelt, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien, vermochte der Bundesgerichtshof nicht nachzuvollziehen. Zwar liege hierin ein objektiv zu ermittelnder Ausschlusstatbestand, bei Durchsicht der besonderen Bedingungen und Risikobeschreibung zur Haftpflichtversicherung für Betriebe des Baunebengewerbes heißt es u.a. „Bei gesonderter Vereinbarung sind mitversichert Haftpflichtansprüche auf Sachschäden der entsteht durch ….. 3.3.1 Abwässer.“ Bereits hieraus sei zu ersehen, dass Versicherungsschutz vorliegend zumindest möglich gewesen sei.

Hiermit stellte der Bundesgerichtshof erneut fest, dass die Pflichten des Versicherungsmaklers weit gehen und der Versicherungsmakler wegen seiner umfassenden Pflichten für den Bereich des Versicherungsverhältnisses des von ihm betreuten Versicherungsnehmers als treuhänderischer Sachwalter bezeichnet werden kann (vgl. BGH Z 94, 356). Ferner hat er als Vertrauter und Berater des Versicherungsnehmers dessen Interessen wahrzunehmen und individuell für das betreffende Bedürfnis passenden Versicherungsschutz zu ermitteln; er muss von sich aus das Risiko untersuchen und einen geeigneten Versicherungsschutz anbieten und prüfen.

Gegen diese Pflichten hat der Makler im vorliegenden Fall bereits verstoßen, weil er im Rahmen der ihm obliegenden Aufgaben, den Versicherungsbedarf zu ermitteln, nicht nachgefragt hat, welche konkreten Tätigkeiten der Versicherungsnehmer im Rahmen seines Betriebs ausübt. Einen diesbezüglichen Anlass hat es auch gegeben, so der unstreitige Sachverhalt, da der Versicherungsnehmer ihm mitteilte, er müsse auch mal Fliesen kleben. Dies hätte der Makler als Anlass für weitere Nachfragen bzgl. weiterer Tätigkeiten nehmen müssen.

Ferner habe der Makler die Pflicht, auch die Bedingungen der von ihm empfohlenen Versicherung in den Blick zu nehmen. Dies gilt insbesondere für den Umstand, dass dieser von anderen marktüblichen Bedingungen abweicht. Über diese hat der Makler nicht nur zu beraten, sondern auch den Versicherungsnehmer in Kenntnis zu setzen. Es wurde daher festgestellt, dass zum Einen ein Verstoß gegen die Beratungspflichten und zum Anderen die Vermittlung eines unzureichenden Versicherungsschutzes vorlag.

Fazit:
Auch aus dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs wurde nicht nur die Sachwalter-Eigenschaft des Versicherungsmaklers nochmals bekräftigt, sondern auch Versicherungsmaklern auferlegt, eine umfangreiche Nachfrage bei der Ermittlung des Bedarfs vorzunehmen und diese auch entsprechend der Angaben zu dokumentieren. Darüber hinaus ist dieser Entscheidung zu entnehmen, dass der Vermittler auch die von ihm vermittelten Produkte inhaltliche vollen Umfangs bis in die besonderen Bedingungen durchdrungen haben muss, da ansonsten auch bei entsprechendem Fehlverhalten eine Haftung droht.

 

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