Antrag nach § 34 h GewO schon gestellt?

Autor: RA Stephan Michaelis LL.M., Fachanwalt für Versicherungsrecht, Hamburg

Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte

Das Zulassungskarussell für Vermittler und Berater dreht sich immer weiter. Sie können seit dem 19.07.2013 eine erneute Berufszulassung beantragen, wenn Sie Honorar- Finanzanlagenberater werden wollen. Es handelt sich dann um eine Zulassung nach § 34 h GewO.

Kurz gefasst ist der 34 h der „Versicherungsberater für Finanzanlagen“. So ist es z.B. sehr leicht die Erlaubnis zu bekommen, wenn Sie Kapitalanlageprodukte nach § 34 f GewO vermitteln dürfen. Denn Inhaber einer Erlaubnisurkunde nach § 34 f GewO bedürfen keiner erneuten Prüfung der Zuverlässigkeit, der Vermögensverhältnisse oder der Sachkunde. Sie können also den

34 f in einen 34 h umschreiben lassen, wenn Sie ausschließlich auf Honorarbasis mit dem Kunden tätig werden wollen.

Der Honorar-Finanzanlagenberater kennzeichnet sich dadurch, dass Sie für die Erbringung der Beratung sich nur durch Anleger vergüten lassen. Er darf Zuwendungen eines Dritten, der nicht Anleger ist, im Zusammenhang mit der Beratung, insbesondere aufgrund einer Vermittlung als Folge der Beratung, nicht annehmen!

Diese Verpflichtung ist sehr wichtig. Ein Verstoß würde eine Ordnungswidrigkeit nach § 144 GewO darstellen.

Natürlich gibt es auch eine Ausnahme. Die Ausnahme ist jene, dass eine in gleicher Weise geeignete Finanzanlage ohne Zuwendung (Provision) nicht erhältlich ist. Diese Zuwendungen sind unverzüglich nach Erhalt und ungemindert an den Kunden herauszugeben. An Stelle eines Provisionsabgabeverbotes haben wir hier also ein Provisionsherausgabe-Gebot!

Würde auch diese Verpflichtung verletzt werden, so greift erneut § 144 GewO ein und regelt ebenfalls die Verpflichtung zur Zahlung eines Bußgeldes.

Zuwendungen, in welcher Form auch immer, dürfen also weder angenommen werden, oder müssen dann jedenfalls rechtzeitig ausgekehrt werden.

Inhaltlich ist es aber auch nicht ganz einfach, den Beruf richtig auszuüben. Der Honorar-Finanzanlagenberater muss seine Empfehlung auf eine hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Finanzanlagen zugrunde legen.

Außerdem muss natürlich das Produkt von der Erlaubnis umfasst sein und nach Art und Anbieter oder Emittent hinreichend gestreut sein.

Außerdem darf ein Honorar-Finanzanlagenberater nicht in einer engen Verbindung mit Anbieter oder Emittenten stehen und es darf auch nicht in sonstiger Weise eine wirtschaftliche Verpflichtung bestehen.

Fazit:

Der Honorar-Finanzanlagenberater bedarf einer Erlaubnis nach § 34 h GewO. Er darf nur auf Honorarbasis sich von dem Anleger vergüten lassen. Keinerlei Vergütungen, insbesondere eine Provision, darf er nicht annehmen. Sollte es unvermeidbar sein, so hat er etwaige Vergütungen ungemindert an den Kunden herauszugeben.

Verletzt er seine Zulassungspflichten oder aber auch seine Verhaltenspflichten, so begeht er eine Ordnungswidrigkeit nach § 144 GewO. Näheres regelt die Bundestagsdrucksache 17/12295 in der Fassung der Empfehlung des Finanzausschusses Bundestagsdrucksache 17/13131.

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