Schnell gehandelt!

Autor: RA Stephan Michaelis LL.M., Fachanwalt für Versicherungsrecht, (Kanzlei Michaelis, Hamburg)

Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte

Bestimmt ist es jedem Versicherungsvermittler schon passiert, dass ihm ein Kunde abgeworben wurde. Viele mussten auch schon die Erfahrung machen, dass ein alter Kollege in wettbewerbswidriger Weise die Kundendaten ausnutzt, um den Kunden „nach der Trennung“ bei einem anderen Versicherer als neues Eigengeschäft zu platzieren. Die Verwendung dieser alten Kundendaten ist wettbewerbswidrig. Problematisch ist allerdings, dass dieses wettbewerbswidrige Verhalten dem „alten Kollegen“ nicht nachzuweisen ist. Denn nach der Gedächtnisrechtsprechung des Bundesgerichtshofes darf ein Vermittler diejenigen Kunden kontaktieren, an die er sich noch aus seinem Gedächtnis heraus erinnern kann. Es gilt insoweit freier Wettbewerb.

Sobald ein Makler Kenntnis davon erhält, dass in wettbewerbswidriger Weise Kunden abgeworben werden, so ist von diesem Zeitpunkt an ein zügiges Verhalten erforderlich!

Denn ab diesem Zeitpunkt der Kenntnis ist bereits ein Schadenersatzanspruch gegenüber dem abwerbenden Kollegen entstanden. Mit dem Zeitpunkt der Kenntnis läuft daher auch die Frist, einen etwaigen Schadenersatzanspruch wegen der Stornoprovisionen oder künftigen entgangenen Provisionen geltend zu machen.

Wie viele Jahre hat der Makler nun Zeit, gegen den Kollegen tätig zu werden? Gilt hier die dreißigjährige Verjährungsfrist, die zehnjährige oder die dreijährige?

Keine dieser möglichen Verjährungsfristen findet in einem solchen Fall Anwendung. Es gilt eine kurze Verjährungsfrist von nur sechs Monaten! Dies wissen viele nicht. Deshalb möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass Schadenersatzansprüche aufgrund eines wettbewerbswidrigen Verhaltens sehr schnell geltend zu machen sind. Ansonsten sind sie weg. Dies bedeutet, dass ein Schadenersatzanspruch zwar vorhanden sein mag, dass er aber aufgrund der Verjährung unter keinen Umständen mehr durchsetzbar ist. Diese Einrede der Verjährung folgt aus § 11 UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb). Die Norm erfasst auch einen deliktsrechtlichen Anspruch aus § 823 BGB.

Fazit:
Was nicht innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis geltend gemacht wird, ist verjährt!

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