Das Schicksal des Versicherungsvertrages bei Veräußerung der Sache oder des Betriebes

Autor: Rechtsanwältin Kathrin Pagel, Kanzlei Michaelis

Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte

I. Einleitung

Die Veräußerung einer versicherten Sache kommt in der Praxis vergleichsweise häufig vor. Ein Unterfall der Veräußerung einer versicherten Sache ist die Veräußerung eines versicherten Betriebes. Die Beurteilung des Schicksals der Versicherungsverträge richtet sich hier unter anderem nach der jeweiligen Gesellschaftsform.

Wird der Betrieb in der Rechtsform einer GmbH oder AG betrieben und bleiben diese juristischen Personen erhalten, so stellt sich für den Bestand der Versicherungsverträge üblicherweise nicht die Frage nach deren Schicksal, da die juristische Person als solche bestehen bleibt und lediglich die Gesellschafter/Aktionäre wechseln. Eine Änderung des Vertragspartners liegt hier nicht vor.

An dieser Stelle soll näher betrachtet werden, welche Folgen sich für den Versicherungsvertrag bei der Veräußerung eines einzelkaufmännisch geführten Unternehmens ergeben.

Im Rahmen der VVG-Reform wurden die Gliederung des Gesetzes insgesamt und damit auch die Einordnung der Rechte der Parteien des Versicherungsvertrages bei der Veräußerung der versicherten Sache neu geordnet. Bislang fanden sich die entsprechenden Normen unter der Überschrift „Schadensversicherung“. Nach der Neugliederung des VVG ab 01.01.2008 finden sich die Rechte der Parteien und insbesondere auch die Sonderkündigungsrechte unter der Teil-Überschrift „Sachversicherung“, d. h. diese sind grundsätzlich nicht mehr auf alle Bereiche der Schadensversicherung anwendbar. Der Anwendungsbereich der Normen wird ausdrücklich gegebenenfalls im Einzelfall auf andere Versicherungszweige erweitert.

Fraglich ist daher, welche Konsequenzen sich aus der gesetzlichen Neuordnung, welche seit dem 01.01.2009 auch für Altverträge gilt, für Schadensversicherungen ergibt, die nicht Sachversicherung sind, bzw. welche Regelungen für sonstige Versicherungen anwendbar sind, welche eng mit einer einzelnen Sache oder einem Betrieb als solchen verbunden sind.

II. Sachversicherungen

Wird die versicherte Sache veräußert, so bestimmt § 95 Abs.1 VVG den Übergang des Versicherungsvertrages auf den Erwerber. Danach tritt der Erwerber der Sache mit dem dinglichen Eigentumserwerb in den Versicherungsvertrag ein und wird dadurch Vertragspartner des Versicherers mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten (BGH VersR 1988, 926; OLG Koblenz VersR 1989, 363; OLG Schleswig NJW-RR 1989, 283). Für die Prämie der laufenden Versicherungsperiode haften der Veräußerer und der Erwerber nach § 95 Abs.2 VVG gesamtschuldnerisch gegenüber dem Versicherer. Die Besonderheiten bzgl. der Rechte der Grundpfandrechtsgläubiger gemäß Art. 5 EGVVG sind zu beachten.

Die Veräußerung der versicherten Sache ist dem Versicherer nach § 97 VVG anzuzeigen. Sowohl dem Erwerber als auch dem Versicherer steht nach erfolgter Übertragung des Eigentums ein Sonderkündigungsrecht nach § 96 VVG unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zu. Für den Erwerber beginnt die Frist gemäß § 96 Abs.2 VVG mit dem dinglichen Eigentumserwerb. Für den Versicherer beginnt die Frist mit der Kenntnis von der Veräußerung.

Die Bestimmungen der §§ 95 ff. VVG sind dabei nur auf den rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb anwendbar und setzen sowohl ein schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft auch ein dingliches Verfügungsgeschäft voraus. Es kommt hier auf die Vollendung des Eigentumserwerbes an, also bei Grundstücken auf die Eintragung im Grundbuch (§§ 873, 925 BGB) und bei beweglichen Sachen auf die Übergabe (§§ 929 ff. BGB). Die Bestimmungen des §§ 95 ff. VVG fänden daher keine Anwendung auf den Eigentumsübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, z. B. bei Erbfolge (AG Kassel NVersZ 2001, 240) oder Gesellschafterwechsel bei einer Personengesellschaft (BGH NJW 2001, 1056), da hier keine Veräußerung vorliegt.

III. Haftpflichtversicherungen

Haftpflichtversicherungen gibt es in vielen unterschiedlichen Erscheinungsformen. Als Privathaftpflichtversicherung sichern sie das Risiko der Inanspruchnahme der versicherten Privatperson und sind daher nicht übertragbar. Hier fällt im Regelfall das versicherte Interesses bei einem Wechsel der Person weg, § 80 Abs. 2 VVG. Anders jedoch im Fall einer Betriebshaftpflichtversicherung, einer gesetzlichen Pflichtversicherung oder einer Tierhalterhaftpflicht, wenn die Haftung an den einzelnen Betrieb, das Eigentum an einen Pkw oder das Eigentum an einem Tier anknüpft.

1.) Betriebshaftpflichtversicherung

Wird ein Unternehmen veräußert, so tritt nach § 102 Abs.2 VVG der Erwerber an die Stelle des Veräußerers. Gemäß § 102 Abs.2 S.2 VVG sind die Bestimmungen der Sachversicherung nach § 95 Abs.2 und 3 sowie der §§ 96, 97 VVG entsprechend anzuwenden. Es ergeben sich daher kaum Unterschiede zur Sachversicherung.

An dieser Stelle sei nochmals darauf hingewiesen, dass der Erwerb eines Unternehmens vom Erwerb einer juristischen Person (z.B. GmbH oder AG) streng zu unterscheiden ist. Im ersten Fall wechselt der Unternehmensträger, wohingegen im letzteren Fall der Unternehmensträger als juristische Person fortbesteht und sich lediglich die Gesellschaftsrechte am Unternehmensträger ändern. Werden also eine juristische Person oder Teile von ihr erworben, so wird die Stellung der juristischen Person als Versicherungsnehmerin des Versicherungsvertrages dadurch nicht geändert. Der Versicherungsvertrag bleibt in diesem Fall zwischen der juristischen Person und dem Versicherer bestehen. Werden Unternehmen zusammengelegt oder aufgeteilt, dürfte eine einzelfallbezogene Betrachtung notwendig sein. Die Problematik erweitert sich hier wohl auch auf den Bereich der Gefahrerhöhung oder Minderung des versicherten Risikos.

2.) Pflichtversicherungen

Wird die gesetzliche Pflichtversicherung für eine Sache genommen, so bestimmt § 122 VVG die entsprechende Anwendung der §§ 95 bis 98 VVG für die Veräußerung der versicherten Sache. Die Haftpflichtversicherung geht mithin mit dem Eigentumserwerb auf den Erwerber über.

3.) Tierhalterhaftpflichtversicherung

Fraglich ist, ob die Versicherung auch bei sonstigen Haftpflichtversicherungen wie z.B. einer Tierhalterhaftpflichtversicherung mit der Veräußerung der Sache (im Fall der Tierhalterhaftpflicht die Veräußerung des Tieres) auf den Erwerber übergeht. Diesbezüglich wären folgende rechtliche Interpretationen des Sachverhaltes möglich:

1.) Variante: Wegfall des Risikos und Neubegründung des Risikos bei Erwerber

Zunächst könnte die Veräußerung der Sache rechtlich als Wegfall des versicherten Interesses beim Veräußerer und Neubegründung eines Risikos beim Erwerber gesehen werden. Rechtlich hätte dies zur Folge, dass der ursprüngliche Versicherungsvertrag nach § 80 VVG ab Kenntnis des Versicherers prämienfrei mit dem Veräußerer fortgeführt werden würde und der Erwerber bis zum Zeitpunkt, in welchem er einen neuen Versicherungsvertrag abschließt, über keinen Versicherungsschutz verfügen würde.

2.) Variante: Übergang des Versicherungsvertrages analog § 95 VVG

Auf der anderen Seite könnten die Bestimmungen des §§ 95 ff. VVG analog anwendbar sein. Dies hätte zur Folge, dass der Versicherungsvertrag auf den Erwerber übergehen würde. Um zu einer analogen Anwendung der §§ 95 ff. VVG gelangen zu können, müsste jedoch eine planwidrige Regelungslücke bestehen. Hiergegen ließe sich einwenden, dass der Gesetzgeber das Problem des Übergangs der Versicherung bei Erwerb der dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Sache erkannt hat und dies für den Bereich der Haftpflichtversicherungen nur im Bereich der Betriebshaftpflichtversicherung regeln wollte.

Dem ist jedoch nicht zuzustimmen. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass eine Haftpflichtversicherung immer die einzelne Person absichern muss und nicht an eine Sache geknüpft werden kann. Im Bereich der Betriebshaftpflichtversicherung und der gesetzlichen Pflichtversicherungen hat er das Problem erkannt und mittels einer gesetzlichen Verweisung auf die Bestimmungen der §§ 95 ff. VVG für einen Übergang der Versicherung auf den Erwerber eine Konstanz des Versicherungsschutzes bewirkt. Er hat damit den allgemeinen Rechtsgedanken verdeutlicht, wonach der Erwerber nicht schutzlos einem ursprünglich durch den Veräußerer bereits versicherten Risiko ausgesetzt werden darf. Ihm muss die Gelegenheit gegeben werden für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen. Dafür muss er beim Erwerb der Sache die bestehenden Risiken prüfen und bewerten können. Solange soll der Versicherungsschutz fortbestehen. Der Versicherer ist durch das nach § 96 Abs.1 VVG bestehende Sonderkündigungsrecht hinreichend geschützt. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass auch sonstige Haftpflichtversicherungen nach §§ 95 VVG auf den Erwerber trotz fehlender ausdrücklicher Regelung übergehen dürften.

IV. Transportversicherungen

Die Transportversicherung ist grundsätzlich eine Sachversicherung. Es sind folglich die für die Veräußerung der versicherten Sache geltenden Bestimmungen der §§ 95 ff. VVG anwendbar. Diese werden für den Bereich der Transportversicherung gemäß § 139 VVG begrenzt. Nach § 139 Abs.1 VVG haften der Veräußerer und der Erwerber nicht gesamtschuldnerisch für die Prämie, sondern es haftet allein der Veräußerer. Wenn sich Güter schon auf dem Transport befinden, ist es praktisch ausgeschlossen, dass der Versicherungsnehmer die Sachen noch versichert bekommt. Daher besteht diese Sonderregelung in der Transportversicherung. Dem Versicherer steht abweichend von § 96 Abs.1 VVG gemäß § 139 Abs.2 VVG hier auch kein Sonderkündigungsrecht im Fall der Veräußerung zu. Ferner sind die Parteien gemäß § 139 Abs.3 VVG auch nicht verpflichtet die Übereignung des Transportgutes anzuzeigen.

V. Schiffsversicherung

Als Unterfall der Transportversicherung geregelt ist die Schiffsversicherung. Auch bei der Schiffsversicherung handelt es sich grundsätzlich um eine Sachversicherung im Sinne von §§ 95 ff. VVG. Hier bestimmt § 140 VVG jedoch abweichend, dass der Versicherungsvertrag mit der Übergabe des Schiffes an den Erwerber endet. Ist das Schiff unterwegs, so endet der Versicherungsvertrag mit der Übergabe an den Erwerber im Bestimmungshafen.

VI. Sonstige Versicherungen

Neben den Sachversicherungen bestehende private Personen- und Schadensversicherungen sind an die einzelne Person gebundenen. Darüber hinaus können jedoch auch gewerbliche Schadensversicherungen (z.B. Betriebsunterbrechungsversicherung oder Rechtsschutzversicherung) bestehen. Fraglich ist, ob diese mit dem Erwerb des Unternehmens auf den Erwerber übergehen.

§ 102 Abs.2 VVG bestimmt den Übergang von Betriebshaftpflichtversicherungen auf den Erwerber. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung die Gesamtheit des Unternehmens wahren und Sorge dafür tragen, dass der bestehende Versicherungsschutz des Unternehmens fortbesteht und auf den Erwerber übergeht. Der Erwerber sollte das Unternehmen mit denselben Bedingungen und demselben Schutz fortführen können wie der Veräußerer. § 102 Abs.2 VVG ist daher insoweit Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens und mithin analog auf andere betriebliche Schadensversicherungen anwendbar.

VII. Großrisiken

Bezüglich der Versicherung von Großrisiken gelten die oberen Ausführungen entsprechend. Gemäß § 210 VVG gelten jedoch die Beschränkungen der Vertragsfreiheit des VVG nicht für Großrisiken. Der Versicherer kann daher bei der Versicherung von Großrisiken von den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 95 ff. VVG auch zum Nachteil des Veräußerers und des Erwerbers abweichen.

VIII. Rahmenverträge

Weiter können auch mehrere Einzelsachen im Wege eines einheitlichen Gruppen- oder Rahmenvertrages versichert werden (Beispiel: Kfz-Flotte). Fraglich ist, welche Folgen nun die Veräußerung einzelner versicherter Sachen auf den Rahmenversicherungsvertrag hat. Diese Frage stellt sich auch für den Fall, dass durch einen einheitlichen Versicherungsvertrag versicherte Unternehmensteile veräußert werden. Hier bestehen unterschiedliche Auslegungsvarianten:

1.) Variante: Gefahrminderung

Zunächst besteht die Möglichkeit, die Veräußerung einzelner Sachen oder Unternehmensteile als Gefahrminderung bzw. teilweisen Wegfall des versicherten Interesses einzustufen. Dies hätte zur Folge, dass der Erwerber hinsichtlich der veräußerten Sachen über keinen Versicherungsschutz verfügen würde, da der Versicherungsvertrag einheitlich mit dem Veräußerer als Versicherungsnehmer bestehen bleiben würde, ohne dass es zu einer Übertragung kommen würde.

2.) Variante: Teilübertragung

Durch die Veräußerung einzelner Sachen oder Unternehmensteile könnten jedoch auch aus dem einheitlichen Versicherungsvertrag (Rahmenvertrag) zwei einzelne Versicherungsverträge jeweils für den veräußerten und den nicht veräußerten Teil geworden sein. Dadurch wäre eine Übertragung des für den veräußerten Teil bestehenden Versicherungsvertrages nach §§ 95 ff. VVG auf den Erwerber möglich, wohingegen der Rahmenvertrag für den nicht veräußerten Teil beim Veräußerer verbleiben könnte.

3.) Ergebnis

Da die beiden Auslegungsvarianten zu unterschiedliche Lösungen gelangen, ist eine Entscheidung zugunsten einer Variante erforderlich. Besteht ein Rahmenvertrag, bei welchem eine Vielzahl von Risiken gebündelt ist, wobei das einzelne Risiko noch individualisierbar vorhanden und auch Gegenstand der Prämienberechnung ist (Beispiel: Kfz-Flottenversicherung), so ist eine Trennung des Rahmenvertrages in zwei einzelne Versicherungsverträge für den veräußerten und den nicht veräußerten Teil unproblematisch möglich und daher auch unter Berücksichtigung der Interessen aller Parteien angemessen. Folglich ist in diesem Fall der Variante der Teilübertragung zu folgen.

Problematisch ist der Fall, soweit die einzelnen Risiken (Sachen) nicht mehr als solche identifizierbar sind (Beispiel: Versicherung eines Gesamtunternehmens) sondern eine Sachgesamtheit versichert wurde. Werden mehrere Einzelrisiken derart miteinander verbunden, dass sie zu einer Gesamtheit verschmelzen und nicht mehr getrennt voneinander betrachtet werden können, und auch die Prämienberechnung nicht mehr die einzelnen Risiken zur Grundlage hat, so wären die durch eine Trennung entstehenden Einzelversicherungsverträge stets ein Mehr als der zuvor bestehende Gesamtversicherungsvertrag. Eine Trennung des Versicherungsvertrages in einen veräußerten und einen nicht veräußerten Teil ist nicht ohne weiteres möglich, ohne dass sich das versicherte Risiko verändert. Auch mit Rücksicht auf die Prämienkalkulation des Versicherers ist hier eine unproblematische Trennung der Vertragsteile nicht möglich. Es stellt sich daher die Frage, ob der Versicherer in einem solchen Fall an dem Vertrag festzuhalten ist oder ein Fall des Wegfalles des versicherten Risikos vorliegt. Unseres Erachtens spricht in dieser Situation einiges für das Fortbestehen beider Vertragteile, soweit die Risikoerhöhung im Wege der Gefahrerhöhung über eine Prämienanpassung gelöst werden könnte.

Es sprechen allerdings auch nicht unerhebliche Argumente dafür, dass durch Trennung der Sachgesamtheit das versicherte Risiko insgesamt weggefallen ist. Hier dürfte der Einzelfall jeweils gesondert zu beurteilen sein.

IX. Fazit

In den Fällen, in welchen der Übergang des Versicherungsvertrages nicht explizit gesetzlich geregelt ist, ist der Übergang des Versicherungsvertrages auf den Erwerber sehr problematisch. Eine abschließende Klärung kann diesbezüglich nur eine höchstrichterliche Entscheidung bringen. Diesseits wird vertreten, dass in den gesetzlich nicht geregelten oben benannten Fällen die Bestimmungen der §§ 95 ff. VVG und § 102 Abs.2 VVG entsprechend analog anwendbar sind, da die den Regelungen zugrundeliegenden Interessenslagen grundsätzlich auch auf andere Versicherungszweige übertragbar ist. Im Bereich der Rahmenverträge und der Veräußerung von Unternehmensteilen kommt es entscheidend im Ergebnis auf die Beurteilung der rechtlichen Selbständigkeit der veräußerten Sachen bzw. Unternehmensteile an. Hier wäre in jedem Falle eine genaue Prüfung des Einzelfalles vorzunehmen.

FACHTAGUNG FÜR DAS VERSICHERUNGWESEN:

Veranstalter: KANZLEI MICHAELIS (kostenfrei)
Donnerstag 3. Februar 2011
Imtech-Arena Hamburg (HSV-Stadion)

 

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