Ich habe doch eine Berufshaftpflichtversicherung, die zahlt das schon...?

Autor: Rechtsanwältin Kathrin Pagel, Kanzlei Michaelis

Kanzlei Michaelis RechtsanwälteDer Haftpflichtversicherer ist durch den Haftpflichtversicherungsvertrag verpflichtet, unberechtigte Ansprüche Dritter abzuwehren (Rechtsschutzverpflichtung) und den Versicherungsnehmer von Haftungsansprüchen Dritter freizustellen (Haftung).

Das neue Versicherungsvertragsgesetz hat in der Haftpflichtversicherung, zu der auch die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung des Versicherungsmaklers gehört, einige sehr bedeutende Änderungen zur Folge.

Bisher durfte der Versicherungsnehmer, um in den Genuss der Leistung des Haftpflichtversicherers zu kommen, den Anspruch weder anerkennen, abtreten noch die Forderung des geschädigten Dritten befriedigen, soweit dies vom Versicherer versagt wurde. Andernfalls hätte eine Verletzung dieser Obliegenheiten mit Leistungsfreiheit sanktioniert werden können.

Als wesentliche Neuerung erklärt das neue Versicherungsvertragsgesetz durch § 108 VVG und § 105 VVG in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthaltene Abtretungsverbote sowie Anerkenntnis- und Befriedigungsverbote für unwirksam. Damit kann der Versicherungsnehmer den Haftpflichtanspruch des Geschädigten anerkennen oder befriedigen, ohne das sein Haftpflichtversicherungsschutz dadurch gefährdet ist.

Allerdings ist davor zu warnen, ein Anerkenntnis voreilig zu erteilen. Insbesondere ist der Versicherer aus einem bereits erteilten Anerkenntnis des Versicherungsnehmers nicht in jedem Fall zur Leistung verpflichtet. Der Versicherer muss nur den tatsächlich aufgrund des Versicherungsfalles entstandenen Anspruch des Dritten befriedigen. Wird der Versicherungsnehmer zu Unrecht von einem Dritten in Anspruch genommen, muss der Versicherer eine dennoch vom Versicherungsnehmer an den Dritten geleistete Zahlung nicht ausgleichen.

 

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