Was ist eine gute Kundenbeziehung im Schadensfall wirklich wert?

von RA Stephan Michaelis LL.M. (Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte, Hamburg)

Sie können sich als Makler sicherlich nicht darauf verlassen, dass aufgrund eines guten Verhältnisses zum Kunden dieser im Streitfall eher den Versicherer in Anspruch nehmen wird, bevor er Ansprüche gegen Sie als Vermittler geltend macht. Kunden bedienen sich aber eines Versicherungsmaklers in der Regel, weil dieser aufgrund seiner Unabhängigkeit und seiner besonderen Sachkunde oft einen besonderen Mehrwert für den Kunden bietet. Die meisten Kunden vertrauen bei der Vermittlung auf die Empfehlung des Maklers und folgen dieser meistens bereitwillig. Ob die Empfehlung des Vermittlers eine gute war, entscheidet sich allerdings erst im Schadensfall.

Lehnt der Versicherer im Schadensfall die Leistung ab, so sind zwei Kundenreaktionen wahrscheinlich. Die Wut des Kunden könnte sich zunächst gegen den Vermittler richten. Wahrscheinlicher ist jedoch, dass sie sich in erster Linie gegen den Versicherer wendet. Dies gilt besonders vor dem Hintergrund, dass die Verflechtung von Versicherer und Vermittler meistens für den Kunden undurchschaubar ist. Hinzu kommt, dass der Versicherer für ihn viel weniger individualisierbar ist und damit ein näheres Ziel bildet. Gerade im Anbetracht einer längeren Kundenbeziehung ist in der Praxis zu beobachten, dass die meisten Kunden eher dahin tendieren sich gegen den Versicherer zu wenden und diesen in Anspruch zu nehmen als den Vermittler wegen einer Falschberatung. Dies gilt vor allem, wenn zunächst unklar ist, ob der Versicherer zu unrecht nicht leistet oder ein Beratungsfehler des Vermittlers vorgelegen hat.

Auch ist in der Praxis immer wieder zu beobachten, dass der Vermittler im Schadensfall für den Kunden in erster Linie ein Verbündeter gegen den Versicherer ist, welcher ihm beratend zur Seite steht. Dies gilt insbesondere in strittigen Fällen. Durch Argumentationshilfe und Vermittlung eines guten Rechtsanwaltes kann der Makler auch hier einen echten Mehrwert für den Kunden schaffen. Dies führt in der Praxis oft dazu den Kunden gegenüber dem Makler milde zu stimmen und damit einen Rechtsstreit zwischen Kunden und Makler zu vermeiden.

Die Praxis zeigt, dass der Kunde in erster Linie bestrebt ist an der Seite seines Vermittlers gegen den Versicherer zu streiten. Dies sollte jedoch nicht darüber hinweg täuschen, dass die Kunden bei Vorliegen eines Beratungsfehlers auch den Makler in Anspruch nehmen könnten. Zwar wird ein Rechtsanwalt, welcher das Mandat des Kunden über den Vermittler erhalten hat, seiner Pflicht zur Beratung des Kunden über Ansprüche des Maklers nur unwillig nachkommen, ein anderer Vermittler wird den Kunden jedoch bereitwillig auf ein Beratungsverschulden des Konkurrenten hinweisen um seine eigene Position beim Kunden zu festigen. Auch eine gute Kundenbeziehung bietet daher keinen umfassenden Schutz gegen Ansprüche des Kunden, sie führen in der Regel jedoch dazu, dass der Kunde zunächst Ansprüche gegen den Versicherer und erst im Anschluss gegen den Makler geltend macht.

Es könnte daher empfehlenswert sein im Maklervertrag mit dem Kunden eine Klausel zu vereinbaren, wonach der Kunde zunächst stets verpflichtet ist Ansprüche gegen den Versicherer geltend zu machen und erst anschließend gegen den Makler vorzugehen. Eine entsprechende Klausel könnte wie folgt lauten:

Der Kunde ist verpflichtet im Fall einer Leistungsablehnung durch den Versicherer zuerst Leistungsklage gegen den Versicherer zu erheben, bevor Schadensersatzforderungen gegen den Makler gerichtlich geltend gemacht werden können. Hierbei wird der Kunde durch den Makler unterstützt. Dies gilt nicht, wenn der Schadensersatzanspruch des Kunden unbestritten ist.

Es bestehen jedoch erhebliche rechtliche Zweifel an der Wirksamkeit der vorgenannten Klausel. Im Grundsatz stellt die Klausel nämlich einen Klageverzicht des Kunden dar, welcher grundsätzlich vor der Entstehung des Anspruches nicht vertraglich abbedungen werden kann. Auf der Gegenseite könnte jedoch argumentiert werden, dass die oben genannte Klausel gerade Ausdruck der besonderen Sachwalterstellung des Maklers sei.

Aus taktischen Gründen könnte es daher empfehlenswert sein, die genannte Klausel in den Maklervertrag aufzunehmen, um den Kunden zunächst auf Ansprüche gegen den Versicherer verweisen zu können. Folgt der Kunde dieser Empfehlung jedoch nicht und erhebt Klage gegen den Makler, so würde die Klausel im Falle ihrer Unwirksamkeit in einem gerichtlichen Verfahren keine Berücksichtigung finden und die „Maklerklage“ wäre statthaft. Wäre die Klausel jedoch wirksam, so wäre die „Maklerklage“ unzulässig und das Gericht würde zunächst nicht prüfen, ob der Kunde über einen behaupteten Schadensersatzanspruch verfügt.

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