Wettbewerbs­­recht: Die neuen Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) – Informations­­pflichten bei Kunden­­bewertungen

 

Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht & Gewerblichen Rechtsschutz & IT-Recht, Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

 

Kanzlei Jöhnke & Reichow

 

Das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) erfährt in diesem Jahr wieder einmal wichtige Änderungen. Zum 28. Mai 2022 tritt nämlich das „Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht“ in Kraft. Dieses beruht auf der im Januar 2020 in Kraft getretenen EU-Richtlinie 2019/2161 zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbrauchervorschriften der Union (sog. „Omnibus-Richtlinie“).

Das neue UWG schafft – unter anderem – neue Hinweis- und Informationspflichten für den Webseitenbetreiber. Dabei geht es insbesondere um Informationspflichten hinsichtlich Kundenbewertungen, die über die eigene Webseite dargestellt, bzw. eingebunden werden. Da insbesondere auch Versicherungsvermittler auf ihren Webseiten Kundenbewertungen darstellen, ist die Gesetzesänderung von zu beachtender Brisanz.

Informationspflichten bei Kundenbewertungen

Die Nichterfüllung der gesetzlich geregelten Pflichten kann zu Verstößen gegen das Lauterkeitsrecht führen. Es drohen damit Abmahnungen von Mitbewerbern. Zweck der neuen Hinweis- und Informationspflichten ist, den Verbraucherschutz an die veränderten Anforderungen der neuen Medien anzupassen und vor allem Online-Marktplätze transparenter zu gestalten. Der neue § 5b UWG n. F. regelt, welche Informationen aus Sicht des Gesetzgebers für den Verbraucher als wesentlich anzusehen sind.

Wichtig, gerade auch für Vermittler, ist dabei die neue Informationspflicht im Hinblick auf eine Überprüfung der Echtheit von Kundenbewertungen. Bewertungen von Verbraucherinnen und Verbraucher stellen eine zunehmend wichtige Informationsquelle für die Kaufentscheidung dar. Sie erwarten dabei zu Recht, dass solche Bewertungen auch tatsächlich von anderen Verbraucherinnen und Verbrauchern stammen. Auch haben Vermittler als Webseitenbetreiber großes Interesse an zahlreichen positiven Rezensionen. Jedoch haben viele Webseitenanbieter in der Vergangenheit versucht die eigenen Dienstleistungen besser darzustellen, als es in Wirklichkeit durch die Kunden getan wird. Aufgrund der bedeutenden Rolle von Kundenbewertungen, sollen diese in Zukunft transparenter werden. Die neue Regelung hierzu findet sich in § 5b Abs. 3 UWG n. F.:

„Macht ein Unternehmer Bewertungen zugänglich, die Verbraucher im Hinblick auf Waren oder Dienstleistungen vorgenommen haben, so gelten als wesentlich Informationen darüber, ob und wie der Unternehmer sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben.“

Unternehmer, die eigene Kundenbewertungen veröffentlichen, müssen in Zukunft darüber informieren, ob und wie sie sicherstellen, dass die veröffentlichten Bewertungen tatsächlich von Verbrauchern stammen, die diese bewerteten Waren oder Dienstleistungen erworben und genutzt haben. Findet keine Überprüfung statt, muss auch darüber informiert werden. Werden vom Unternehmer entsprechende Maßnahmen ergriffen, so muss er darüber informieren, welche Prozesse und Verfahren er der Überprüfung zu Grunde legt. Der Unternehmer muss darüber informieren, ob er vor Veröffentlichung der Verbraucherbewertungen Maßnahmen zur Überprüfung ihrer Echtheit trifft. Ergreift er keine Maßnahmen, muss er auch über diesen Umstand informieren.

Der Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst dabei nur solche Unternehmer, die selbst Verbraucherbewertungen zugänglich machen. Verweist der Unternehmer lediglich über einen Link auf Verbraucherbewertungen, die von Dritten über die von ihm angebotene Ware oder Dienstleistung veröffentlich worden sind, besteht die Pflicht nicht. Jedoch ist dabei ungeklärt was gelten soll, wenn Unternehmen Kundenbewertungen von entsprechenden Bewertungsplattformen wie zum Beispiel „Provenexpert“ mittels sog. „Widgets“ auf ihrer Webseite einbinden. Für das Bestehen der vorbezeichneten Informationspflichten in diesen Fällen spricht jedoch Folgendes:

Die neue Transparenzpflicht nach § 5b Abs. 3 UWG n. F. wird ergänzt durch weitere Vorschriften, die zur Redlichkeit und Verlässlichkeit von Kundenbewertungen führen sollen. Dazu sieht das UWG nun in Nr. 23b und 23c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG zwei neue Schwarze Klauseln vor:

Nr. 23b: Unlauter und verboten ist „die Behauptung, dass Bewertungen einer Ware oder Dienstleistung von solchen Verbrauchern stammen, die diese Ware oder Dienstleistung tatsächlich erworben oder genutzt haben, ohne dass angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Überprüfung ergriffen wurden, ob die Bewertungen tatsächlich von solchen Verbrauchern stammen.“

Nr. 23c: Unlauter und unzulässig ist „die Übermittlung oder Beauftragung gefälschter Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern sowie die falsche Darstellung von Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern in sozialen Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung.“

Demnach bestehen diese Prüfpflichten also zwangsläufig, sobald überhaupt Bewertungen auf der eigenen Website dargestellt bzw. eingebunden werden, wenn es sich nicht nur um reine Verlinkungen handelt. Denn klar ist, dass Unternehmen Bewertungen einbinden, um dadurch Authentizität gegenüber etwaigen neuen Kunden zu generieren um diese so dann als Neukunden gewinnen zu können. Aus diesem Grunde entsteht diese Informationspflicht dann, wenn der Unternehmer Bewertungen überhaupt einbindet. Allenfalls ein Hinweis des Unternehmers, dass die Bewertungen von ihm selbst nicht auf „Echtheit“ geprüft werden, lässt die neue Prüfpflicht bestenfalls entfallen.

Fazit und Hinweis für die Vermittlerpraxis

Nun steht bereits die nächste Reform des UWG mit brisanten und sehr praxisrelevanten Änderungen bevor, während Unternehmen, Vermittler aber auch Gerichte noch mit der letzten UWG-Reform zu kämpfen haben. Aus der neusten Reform geht hervor, dass die Stellung der Verbraucherinnen und Verbraucher weiter verbessert werden soll. Unter anderem geht es hierbei um die Schaffung von mehr Transparenz. Vermittler sollten dabei insbesondere die Informationspflichten im Rahmen von Kundenbewertungen beachten. Hierbei empfiehlt es sich auch bei eingebundenen Kundenbewertungen von externen Bewertungsplattformen auf der eigenen Webseite einen Hinweis zu platzieren, ob und wie eine Überprüfung der Echtheit hinsichtlich Kundenbewertungen vorgenommen wird. Alles in allem sollten sich Unternehmen mit den wichtigen Neuerungen intensiv beschäftigen und die gesetzlichen Vorgaben erfüllen, um etwaigen Abmahnungen zuvorzukommen.

 

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

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