BU-Leistungsregulierung durch Versicherungsmakler

 

Autor: RA Stephan Michaelis LL.M., Fachanwalt für Versicherungsrecht
Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Partnergesellschaft

Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte

An uns wurden drei interessante Fragestellungen herangetragen, die für jeden Versicherungsmakler von grundsätzlicher Bedeutung sein können. Etwas Klarheit brachte hierzu bereits das Urteil des Bundesgerichtshofs zur „Schadenregulierung durch Versicherungsmakler“. Allerdings besagt dieses Urteil nur, dass der Versicherungsmakler im Interesse seines Kunden, dem Versicherungsnehmer, berechtigt ist, diesen gegenüber dem Versicherer im Versicherungsfall zu unterstützen und auch dementsprechend rechtlich beraten zu dürfen.

Anlässlich dieser Grundsatzentscheidung vom 14.01.2016 (Aktenzeichen: I ZR 107/14) wurde zwar grundsätzlich die Befugnis zur Leistungsregulierung für den Versicherungsmakler festgestellt, nicht aber wie genau und mit welchen „juristischen Feinheiten“ der Versicherungsmakler beraten darf und muss. Dementsprechend wurden folgende Fragestellungen aufgeworfen:

Welche Obliegenheiten hat der Versicherungsmakler im Rahmen der Beantragung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung gegenüber seinem per Maklervertrag verbundenen Bestandskunden?

Aus der oben genannten Entscheidung ergibt sich, dass der Versicherungsmakler seinen Kunden im Leistungsfall unterstützen darf. Dies stellt auch grundsätzlich keine Interessenkollision dar. Zudem hat aber der Versicherungsmakler natürlich auch (immer) die Grenzen des Rechtsdienstleistungsgesetzes zu beachten.

Wichtig ist zunächst, dass es sich um den eigenen Bestandskunden des Versicherungsmaklers handelt. Dann ist er befugt, die rechtliche Beratung auch als Nebenleistung zu seinen Betreuungspflichten zu erbringen. Dies ergibt sich aus § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz. Wichtig ist aber dabei, dass es sich um eine Nebenleistung handelt, dass also die Hauptleistung aus der Vermittlung und Betreuung des Versicherungsvertrages zudem besteht. Die Nebenleistung der Unterstützung darf dann auch nicht zu einer „Hauptleistung“ mutieren. Insoweit wird es wohl nicht möglich sein, dass der Versicherungsmakler selbst eine gesonderte Honorarvereinbarung anfertigt und auf dieser Basis eine eigenständige entgeltliche rechtliche Unterstützung anbietet. Denn mit einer solchen (synallagmatischen) Vereinbarung entsteht die gesonderte Hauptleistungspflicht der (rechtlichen) Unterstützung im Versicherungsfall, welches zwangsläufig eine rechtliche Beratung beinhaltet. Aufgrund der Vergütungsvereinbarung wird die Rechtsberatung im Leistungsfall zu einer vertraglichen Hauptleistungsverpflichtung und ist mithin nicht mehr gestattet. Dieses dürfte nicht im Einklang mit § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz stehen und dürfte auch Probleme mit der eigenen Vermögenschadenhaftpflichtversicherung aufwerfen können. Dem Versicherungsmakler muss also dringend abgeraten werden, dass er eine gesonderte finanzielle Honorarvereinbarung mit seinem Kunden trifft, die honorarpflichtige Leistungsregulierung für diesen zu übernehmen oder zu begleiten. Hierzu bräuchte er eine Befugnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz, die über die Erbringung einer Nebenleistung hinausgeht. Nur gegenüber dem Gewerbekunden sind solche Honorarvereinbarungen statthaft, also nur bei einer betrieblichen BU, nicht, wenn – wie zumeist üblich – nur eine normale BU für einen Verbraucher besteht.

Ansonsten spricht natürlich nichts dagegen, dass der Versicherungsmakler beim Ausfüllen des Leistungsantrages behilflich ist, auf die versicherungsvertraglichen Obliegenheiten hinweist, den Versicherer an eine zügige und schnelle Abwicklung erinnert, um so die Erbringung der Versicherungsleistung im Interesse des Versicherungsnehmers zu fördern. Als Sachwalter des Versicherungsnehmers ist es seine Aufgabe und Verpflichtung, den Versicherungsnehmer auch im Schadenfall zu unterstützen und bei der Beantragung der Versicherungsleistung vollumfänglich behilflich zu sein.

Sicherlich ist es möglich, dass der Versicherungsmakler seine zusätzlichen Aufwendungen im Rahmen eines Aufwendungsersatzes geltend machen kann. Üblich ist in der Branche vielmehr die Regelung, dass der Versicherungsmakler seinen Kunden unentgeltlich mit der Erbringung dieser Nebenleistung unterstützt. Dieses ist natürlich zulässig.

Ergibt sich bereits aus den Bezug einer Bestandsprovision die Obliegenheit, dass der Versicherungsmakler seinen Kunden im Falle der Berufsunfähigkeit vollumfänglich unterstützen muss?

Dabei gilt es zunächst erst einmal festzuhalten, dass mit jedem Bestandskunden ein „Maklervertrag“ besteht. Entweder richtet sich der vertragliche Inhalt nach den gesetzlichen Regelungen oder aufgrund einer (wirksamen) individuellen Maklervereinbarung. Mit einem individuellen Maklervertrag ist es insofern auch möglich, von dispositiven gesetzlichen Regelung abzuweichen und eine eigenständige vertragliche Grundlage mit dem Versicherungsnehmer zu vereinbaren.

Typisch und üblich ist es für die Branche, dass gerade die „Unterstützung im Schadenfall“ Gegenstand eines solchen individuellen Maklervertrages ist. Wenn ein solches vertraglich vereinbart ist und üblicherweise keine gesonderte Vergütungsregelung hinterlegt ist, dann ergibt sich aus der vertraglichen Regelung die Verpflichtung des Versicherungsmaklers, seinem Kunden im Falle der Berufsunfähigkeit zu unterstützen.

Als kleiner Exkurs möchte ich nochmal darauf hinweisen, dass bei gewerblichen Kunden dem Versicherungsmakler auch eine rechtliche Beratung gegen Honorar aufgrund des § 34d GewO gestattet ist. Es gibt die Ausnahmeregelung, dass - wenn gegenüber dem Unternehmer ein Maklervertrag besteht - auch gegenüber den dort beschäftigten Arbeitnehmern eine solche rechtliche Beratung gestattet ist. Wäre also die Berufsunfähigkeitsleistung Gegenstand aus einer betrieblichen Altersversorgung, so mögen ggf. diese Sonderregelungen eingreifen können. In der Regel ist die Berufsunfähigkeitsversicherung jedoch ein individueller Vertrag, den der Versicherungsnehmer für seine Person nur als Privatperson abschließen kann. Wenn dem – wie in der Regel – so ist, gelten die oben dargelegten allgemeinen Grundsätze. Die Analyse der versicherungsvertraglichen Regelungen (Versicherungsbedingungen), die Überprüfung des zeitlichen Umfanges der Ansprüche, die Beantragung der Höhe der vertraglichen Leistungsansprüche, das Ausfüllen des Leistungsantrages und die Kommunikation gegenüber dem Versicherer (etc.) kann und darf der Versicherungsmakler als Nebenleistung für seine Privatkunden erbringen. Wünscht der Kunde des Versicherungsmaklers also auch eine Betreuung im Leistungsfall, so besteht die Verpflichtung des Versicherungsmaklers, seinen Kunden im Leistungsfall zu unterstützen. Der Versicherungsmakler, der seine Unterstützung auf ein Minimum reduzieren möchte, kann sicherlich den Kunden auffordern, den Leistungsantrag selbst auszufüllen, so dass der Versicherungsmakler sich nur auf die Weiterleitung der wechselseitigen Erklärungen zurückzieht. Eine solche „oberflächliche Unterstützung“ des Versicherungsnehmers dürfte aber in der Regel nicht wirklich geeignet sein, die vollumfänglichen Interessen des Versicherungsnehmers optimal zu vertreten. Das könnte der VN auch selbst und bekommt keine beratende Unterstützung seines Maklers, die aber manchmal entscheidet sein könnte.

Kann er seinem Kunden einen externen Dienstleister empfehlen, wofür der Kunde ein Honorar aufbringen muss? Kann er sich dadurch „enthaften“?

Hierzu ist der Versicherungsmakler selbstverständlich berechtigt. Es ist sogar sehr empfehlenswert, wenn in einer solchen rechtlich komplizierten Angelegenheit sofort ein Spezialist hinzugezogen wird. Dies können vollkommen unterschiedliche erfahrene externe Dienstleister sein. Zum einen ist natürlich der Versicherungsberater für eine solche Unterstützung prädestiniert. Andererseits können auch spezialisierte Rechtsanwälte und Fachanwälte für Versicherungsrecht eine solche rechtliche Hilfe leisten. Diesen externen Dienstleistern ist es dann natürlich auch gestattet, eine eigenständige Vergütungsvereinbarung mit dem Kunden zu vereinbaren. Die Rechtsdienstleistung der BU Leistungsregulierung erfolgt dann im Rahmen des Rechtsdienstleistungsgesetzes und kann mit einer Honorarvereinbarung als vertragliche Hauptleistung vereinbart werden. Bei voraussichtlich komplizierten rechtlichen Beratungsleistungen ist es zwingend erforderlich, die zugrundeliegende (schwierige) Rechtsprechung aus den vergangenen Jahren bestens zu kennen. Nur in vollumfänglicher Kenntnis der zugrundeliegenden Rechtslage können Beratungsfehler gegenüber dem Versicherungsnehmer rechtzeig erkannt oder vermieden werden. Gerade die Leistungsregulierung aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist eine sehr komplizierte rechtliche Angelegenheit und benötigt viel Erfahrung und Fachkenntnis. Durch die Empfehlung und Überleitung des Mandates auf einen externen Dienstleister kann sich der Versicherungsmakler also sehr gut enthaften.

Denn sobald ein externer Dienstleister eingeschaltet ist, hat dieser seine Beratungsleistungen für den Kunden als Hauptleistung zu erbringen und ist selbst haftungsverantwortlich für eine ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Leistungsregulierung aus der BU-Versicherung. Natürlich könnte auch der Versicherungsmakler selbst eine eigene (kostenfreie) Beratungsleistung als Nebenleistung erbringen. Der Versicherungsmakler muss sich aber darüber im Klaren sein, dass jeder falsche rechtliche Rat unmittelbar zur eigenen Haftungsverantwortlichkeit führt. Natürlich hat der Versicherungsmakler hierfür eine eigene Vermögenschadenhaftpflichtversicherung. Dennoch steht es fest, dass Richter kein Verständnis für falschen, also inhaltlich unrichtigen Rechtsrat haben, so dass eine solche Falschberatung dann unmittelbar zur eigenen Haftungsverantwortlichkeit des Versicherungsmaklers führt. Dann würde der Versicherungsmakler in dem Umfang haften, wie ein wirksamer Versicherungsschutz bestehen könnte. Der Versicherungsmakler haftet dann also wie der Versicherer (Quasihaftung). Die Enthaftung des Versicherungsmaklers durch die Einschaltung externer Dienstleister ist also ein weiterer Mehrwert, neben der qualifizierten und fachkundigen Unterstützung des Versicherungsnehmers im Leistungsfall. Bestimmt kann der Versicherungsmakler keine bessere Reputation erhalten, als eine gute Empfehlung seinem Kunden zu geben, der sich in einer komplizierten Situation befindet und die Versicherungsleistung schnell und dringend braucht.

 

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