Verbesserte Übertragung von Verlustvorträgen beim Verkauf von Makler-GmbHs

Dr. Heiko Buck

Autor Dr. Heiko Buck, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

1. Unveränderte Fortführung des Geschäftsbetriebs nach Anteilseignerwechsel

Versicherungsmakler, die ihre GmbH-Anteile veräußern möchten, können von einer neuen Bestimmung im Körperschaftsteuergesetz (KStG) profitieren. Mit dem "Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften vom 20.12.2016“ wurde die Übertragungsmöglichkeit des Verlustvortrags neu geregelt (sog. „fortführungsgebundener Verlustvortrag“). Welche Bedingungen für Makler­unternehmen gelten, die die Regelungen nutzen wollen, werden nachfolgend dargestellt.

Danach soll für Unternehmen, die für die Unternehmensfinanzierung auf die Neuaufnahme oder den Wechsel von Anteilseignern angewiesen sind, eine Verrechnung der nicht genutzten Verluste weiterhin möglich sein, sofern sie denselben Geschäftsbetrieb nach dem Anteilseignerwechsel fortführen. Damit sollen die Rahmenbedingungen für die Kapitalausstattung von GmbHs verbessert werden. Vor allem junge Unternehmen mit innovativen Geschäftsmodellen sollen - durch Verbesserung ihrer Finanzierungsmöglichkeiten – von der Neuregelung profitieren. Jedoch auch Versicherungsmaklerunternehmen in der Rechtsform der GmbH, die auf der Suche nach einem Nachfolger sind, können von der Regelung profitieren.

2.  Aktuelle generelle Regelung

Das Körperschaftsteuerrecht sieht gemäß § 8c KStG generell vor, dass nicht genutzte Verluste anteilig oder ganz wegfallen, wenn mehr als 25 Prozent bzw. 50 Prozent der Anteile eines Unternehmens übertragen werden - zum Beispiel, weil ein neuer Investor einsteigt. Als Ergänzung zur bestehenden Rechtslage bleibt eine steuerliche Verrechnung der Verlustvorträge künftig auf Antrag bei einer Kapitalerhöhung oder einem Wechsel der Anteilseigner unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin möglich.

3.  Neue ergänzende Regelung

Der neue § 8d KStG ergänzt die bestehenden Regelungen. Danach soll der Verlustwegfall nach § 8c KStG dann nicht eintreten, wenn die Körperschaft im Wesentlichen folgende Bedingungen erfüllt:

  1. Der seit drei Jahren bestehende Geschäftsbetrieb bleibt unverändert.
  2. Die Körperschaft darf sich nicht an einer Mitunternehmerschaft beteiligen.
  3. Die Körperschaft darf kein Organträger sein bzw. werden.
  4. In die Körperschaft dürfen keine Wirtschaftsgüter unterhalb des gemeinen Wertes eingebracht werden.

Werden die Bedingungen nicht mehr erfüllt, entfällt der noch bestehende sog. fortführungsgebundene Verlustvortrag zum Zeitpunkt des Wegfalls der vorgenannten Bedingungen. Die Anwendung des § 8d KStG erfolgt auf Antrag. Das Gesetz tritt rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft. Der Antrag kann erstmals für nach dem 31.12.2015 durchgeführte Beteiligungserwerbe gestellt werden.

4.  Nicht genutzte Verluste weiterhin steuerlich berücksichtigen

Die Nutzung von Verlustvorträgen nach einem Gesellschafterwechsel (Mantelkauf) war seit 2008 eingeschränkt. Künftig wird die steuerliche Verrechnung von Verlusten bei Körperschaften durch den § 8d KStG ergänzt.

Makler-GmbHs, die für ihre Finanzierung auf die Neuaufnahme oder den Wechsel von Anteilseignern angewiesen sind, können jetzt nicht genutzte Verluste bei Anteilserwerben unter bestimmten Voraussetzungen (sog. schädlicher Beteiligungserwerb) auf Antrag weiterhin steuerlich berücksichtigen, sofern sie denselben Geschäftsbetrieb nach einem Anteilseignerwechsel fortführen.

Die gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen dürften bei zahlreichen Versicherungsmaklerunternehmen erfüllt sein.

5.  Erläuterungen zur neuen Regelung

Für die Beurteilung, ob und inwieweit ein Geschäftsbetrieb unverändert bleibt, werden qualitativen Merkmalen herangezogen. Diese sind insbesondere die angebotenen Dienstleistungen oder Produkte, der Kunden- und Lieferantenkreis, die bedienten Märkte und die Qualifikation der Arbeitnehmer. Das heißt, dass die Tätigkeit der übernommenen Makler-GmbH in gleicher Weise als Versicherungsmakler fortgeführt werden muss.

Damit ein fortführungsgebundener Verlustvortrag erhalten bleibt, muss ein seit der Gründung oder seit mindestens 3 Jahren bestehender Geschäftsbetrieb unverändert bestehen bleiben:

  • Er darf demnach nicht ruhend gestellt werden,
  • nicht einer andersartigen Zweckbestimmung zugeführt und
  • kein zusätzlicher Geschäftsbetrieb aufgenommen werden,
  • die Körperschaft darf sich nicht an einer Mitunternehmerschaft beteiligen,
  • die Körperschaft darf kein Organträger werden und
  • in die Körperschaft dürfen keine Wirtschaftsgüter unterhalb des gemeinen Wertes eingebracht werden.

Die Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung soll dazu beitragen, dass junge Unternehmen auf diese Weise Zugang zu Mitteln, die mehr Investitionen, Forschung und Entwicklung und Wachstum ermöglichen, erhalten. Die neue Regelung ist jedoch nicht auf Start-ups und innovative Unternehmen beschränkt.

Auch Versicherungsmakler-Unternehmen, die auf der Suche nach einem Nachfolger sind oder Versicherungsmakler, die eine Makler-GmbH mit Verlustvorträgen übernehmen wollen, können von der neuen Regelung profitieren.

6.  Fazit und Quintessenz

Für die Makler-GmbH erfolgt kein Verlustwegfall, wenn der seit drei Jahren bestehende Geschäftsbetrieb unverändert bleibt und zusätzlich die oben unter Abschnitt 5. angegebenen Voraussetzungen erfüllt sind. In der Praxis drohen jedoch potentielle Probleme mit der Finanzverwaltung, da einige Voraussetzungen nicht klar und eindeutig definiert sind. Zu nennen sind z. B. die Begriffe „Geschäftsbetrieb“ (§ 8d Abs. 1 Sätze 2-3 KStG), „Branchenwechsel“ oder „Aufnahme eines weiteren Geschäftsbetriebs“. Der Makler sollte daher einen guten Steuerberater konsultieren, der idealerweise Kenntnisse im Versicherungs- und Maklergeschäft aufweist. Gemeinsam im Team sollte dann rechtzeitig die Unternehmensnachfolge optimal gestaltet werden.

Der Autor, Dr. Heiko Buck, ist Versicherungskaufmann und in eigener Kanzlei als Wirtschaftsprüfer/Steuerberater, Unternehmensberater sowie gerichtlicher Gutachter für Unternehmensbewertungen tätig. Spezialgebiete sind die Bewertung, Beratung und Prüfung von Versicherungsmaklerunternehmen und Versicherungsbeständen.

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