Können Rechtsanwälte wirklich loyal gegenüber dem Vermittler sein? Die anwaltliche „Zwickmühle“

 

Autor: Rechtsanwalt Stephan Michaelis, Fachanwalt für Versicherungsrecht und für Handels- und Gesellschaftsrecht
Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Partnergesellschaft

Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte

Es ist das oberste standesrechtliche Gebot eines Rechtsanwaltes, dass er sich zu 100% für die Interessen seine Mandanten einzusetzen hat. Der Rechtsanwalt ist schon aus dem Standesrecht der BORA (Berufsordnung für Rechtsanwälte) verpflichtet, zu 100% die Interessen seines Mandanten umfassend zu wahren. Daher ist es zunächst naheliegend davon auszugehen, dass ein Rechtsanwalt gegenüber seinem Mandanten auch stets zu 100% loyal sein muss. Aber ist der Vermittler auch der Mandant? Schauen wir uns jetzt die Rechtslage etwas genauer an:

1. Typischer Sachverhalt

Wir haben z. B. häufig damit zu tun, dass ein Versicherungsnehmer (VN) aus seinem Versicherungsvertrag nicht die vereinbarte vertragliche Leistung im Schadenfall erhält. Wir haben sodann alles dafür zu tun, dass der Versicherungsnehmer diesem Leistungsanspruch erfolgreich gegenüber seinem Versicherer durchsetzt. Leider kommt es immer häufiger vor, dass der Versicherer die Leistung verweigert und sogar auf ein Verschulden des Vermittlers hinweist. In der Regel ist es gern der Versicherungsmakler, auf den die Verantwortung der Nicht-Regulierung abgeschoben wird (z.B. bei der vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung).

Liegt also nun eine „normale Bevollmächtigung“ und Beauftragung des Rechtsanwaltes vor, so muss dieser aus dem Mandatsverhältnis heraus seinem Kunden anempfehlen, auch den Vermittler, zumeist Makler, zu verklagen oder diesen zumindest im Rahmen des gerichtlichen Prozesses (gegen den VR) den Streit zu verkünden. Anderenfalls läuft der Mandant (VN) und auch der Rechtsanwalt Gefahr, dass mögliche Ansprüche aus der denkbaren Beratungspflichtverletzung des Maklers verjähren. Diese Verjährungsunterbrechung wäre nur durch eine gerichtliche Streitverkündung gegenüber dem Vermittler, z.B. Makler, zu unterbrechen oder durch die eigenständige Klage gegen den Vermittler.

Also stimmt zunächst die Aussage, dass der Rechtsanwalt oder auch die Rechtsanwältin ihren Mandanten gegenüber zu 100% loyal sein müssen. Der Rechtsanwalt muss also zumindest darauf hinweisen, dass neben dem strittigen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag auch ein Anspruch in gleicher Höhe gegenüber dem Vermittler bestehen könnte, wenn z.B. anderweitig ein wirksamer Versicherungsschutz hätte vereinbart werden können oder dem Makler ein Beratungsverschulden treffen könnte. Würde der Rechtsanwalt einen solchen Hinweis und eine solche Beratung gegenüber seinem Mandanten dem VN, nicht leisten, so würde er sich gegenüber seinem Mandanten sogar selbst schadenersatzpflichtig machen können. Würden also die erkennbaren möglichen Ansprüche gegenüber dem Vermittler verjähren, so haftet der Rechtsanwalt seinem Mandanten gegenüber auf vollständigen (möglichen) Schadenersatz wegen unvollständiger Beratung.

2. Echte Loyalität

Kann es in Ansehung dieser eindeutigen Rechtslage dann noch eine Loyalität gegenüber dem Vermittler / Makler geben? Vermutlich selten, denn entweder der Makler oder auch der Rechtsanwalt würden in gleicher Höhe gegenüber dem Mandanten / Versicherungsnehmer haften. Geht die Freundschaft Ihres Rechtsanwaltes zu Ihnen als Versicherungsmakler also soweit, dass er Ihren Schaden gegebenenfalls selbst übernehmen würde? Vielleicht nicht immer… , mit der Folge, dass er Ihren Kunden „in dieser Zwickmühle“ gegen Sie zu beraten hat.

3. Lösung des Loyalitätsfalles

Wir möchten unsere Loyalität gegenüber unserer Maklerschaft klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen. Hierfür gibt es aber nur einen denkbaren Weg: Die beratende Kanzlei hat immer mit dem vom Makler/Vermittler empfohlenen Mandanten ein ausdrückliches eingeschränktes Mandat abzuschließen. Dabei ist dem Versicherungsnehmer bei der Mandatsübertragung bereits klar und unmissverständlich vor Augen zu führen, dass z. B. wir, die Kanzlei Michalis Rechtsanwälte, aus unserer Geschäftsbeziehung zum Versicherungsmakler stets den loyalen Vorrang einräumen, wenn wir ein Kundenmandat von „unseren“ Maklern annehmen.

Die Kanzlei Michaelis übernimmt in diesen Konstellationen nur die eingeschränkten Mandate zur Durchsetzung von Leistungsansprüchen gegenüber dem Versicherer. Mit dieser Mandatsübernahme erklären wir bereits unmissverständlich, dass eine ansonsten erforderliche „automatische Prüfung“ von etwaigen Beratungspflichtverletzungen des Vermittlers unterbleibt, wenn der Versicherungsnehmer auf Empfehlung unserer Makler an uns verwiesen wurde. Dies vereinbaren wir dann immer individuell mit unserem (neuen) Mandanten.

4. Das Garantieren wir

Wir sprechen unseren Maklern daher eine rechtsverbindliche und unmissverständliche Garantieerklärung aus, dass wir gegenüber unseren Maklern niemals den Vorwurf einer möglichen Beratungspflichtverletzung erheben, wenn es um die Schadenkompensation aus der Geltendmachung der Versicherungsleistung geht.

Die Kanzlei Michaelis garantiert ihren Maklern die 100%-ige Loyalität, die nur möglich ist, wenn rechtsverbindlich von Anfang an ein eingeschränktes Mandat erteilt wird. Viele Makler arbeiten bekanntermaßen natürlich auch mit anderen vor Ort ansässigen Rechtsanwälten zusammen. Jedem Makler können wir jedoch nur dringend empfehlen, dass er niemals die Loyalität seines Anwaltes, entgegen den gesetzlichen Verpflichtungen des Anwaltes, auf die Probe stellen muss. Diese Sicherheit hat der Versicherungsmakler nur dann, wenn rechtlich transparent sichergestellt ist, dass der Rechtsanwalt immer nur ein eingeschränktes Mandat mit dem VN vereinbart. Bei der Weiterempfehlung von Rechtsanwälten sollte also jeder Versicherungsmakler darauf achten, wen und auf welcher Rechtsgrundlage – eingeschränktes Mandat oder „übliche Beauftragung“ - er weiterempfiehlt!

5. Fazit:

Die Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte garantiert eine 100%-ige Loyalität gegenüber den kooperierenden Versicherungsvermittlern und dokumentiert dies nicht nur mit einer Garantieerklärung, sondern stets mit der Vereinbarung eines eingeschränkten Mandates gegenüber den angetragenen Versicherungsnehmern. Vermittler, die die Kanzlei Michaelis weiterempfehlen, haben also die absolute Sicherheit, dass nicht plötzlich durch den umfassend prüfenden Rechtsanwalt – der rechtlich hierzu verpflichtet wäre - der Vorwurf eines möglichen Beratungsverschuldens des Vermittlers erhoben wird. Vollkommen ungeachtet der Frage, ob an einem solchen Vorwurf gegen den Vermittler überhaupt etwas dran ist oder nicht. Wir sind echte Makleranwälte und unterstützen bundesweit immer nur unsere Maklerschaft und deren Kunden, keinesfalls aber darf unsere uneingeschränkte Loyalität gegenüber unseren Maklern in Frage gestellt werden können. Leider ist es aber so, dass viele nicht um diese „Zwickmühle der Rechtsanwälte“ wissen oder dieses Problem nicht rechtzeitig erkennen. Sie jetzt aber schon!

 

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