Kann sich ein Makler mit einem Anwalt zusammenschließen und eine Partnerschaft gründen?

 

Autor: RA Alexander Heyers, Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte

Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte

Mit dem Beschluss vom 12.01.1016 des Bundesverfassungsgerichts wird den Anwälten erlaubt, sich mit Apothekern und Ärzten zusammenzutun und eine Partnerschaft zu gründen. Nun stellt sich für den Versicherungsmakler wohl auch die Frage, ob er sich auch mit einem Anwalt zusammenschließen darf? Die Partnerschaft hätte für den Makler mehrere Vorteile. Beispielhaft kann die eingeschränkte Befähigung zur (umfassenden) Rechtsberatung genommen werden. Wo die Kompetenzen des Maklers aufhören, würde der Anwalt anfangen tätig zu werden. Um das Maklerhaus perfekt zu machen, kann direkt noch ein Steuerberater mit ins Boot geholt werden. Nun gilt wieder dasselbe wie für den Anwalt, der Steuerberater wird dann tätig, wenn es um die steuerrechtliche Fragestellungen geht. Eine Antwort hierauf mag sich aus dem kürzlich ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ergeben.

Fragestellung des BGH an das BVerfG

Die Fragestellung mit der sich das Bundesverfassungsgericht auseinanderzusetzen hatte lautet:

„Ist § 59a Abs. 1 BRAO in der Fassung vom 12. Dezember 2007 mit Art. 3 Abs. 1, Art 9 Abs. 1 und Art 12 Abs. 1 GG vereinbar?“

Die Frage ist aufgekommen, da ein Arzt und ein Anwalt sich niederlassen und eine Partnerschaft gründen wollten. Diese wurde vom zuständigen Amtsgericht nicht zugelassen mit Verweis auf genannte Normen der BRAO. Über mehrere Instanzen hat sich der Sachverhalt bis zum Bundesgerichtshof bewegt, der dem Bundesverfassungsgericht die oben zitierte Frage gestellt hat.

Bei dieser Frage geht es inhaltlich darum, ob die Einschränkung für Anwälte aus der BRAO gegen die Vereinigungsfreiheit sowie Berufsfreiheit aus dem Grundgesetz verstößt.

Berufsausübungsfreiheit Art. 12 GG

Das Gericht stellt unter anderen darauf ab, dass jeder sich seinen Beruf frei wählen kann. Im weitesten Sinne sei damit auch die Partnerschaft gemeint. Alle Deutschen sind durch den Art. 12 Abs 1 GG befähigt, Beruf und Arbeitsplatz frei zu wählen. Darunter fallen auch Bürogemeinschaften, allerdings greifen hier ggf. besondere Regelungen. Art. 12 GG hebt die Regelung auf, dass Anwälte mit Ärzten nicht zusammen arbeiten dürfen, da das Gemeinwohl nicht nach diesem Verbot verlangen kann.

Gilt dies auch für Makler und Anwälte?

Wir lassen an dieser Stelle die Fragen der Gewerbesteuer und des Freiberuflerstatus außen vor und beschäftigen uns mit den Gründen, aus welchen das Bundesverfassungsgericht ein Verbot der Partnerschaft zwischen Ärzten und Anwälten für verfassungswidrig erklärte:

Pflichten von Anwälten und Ärzten vs. Makler

Anwälte und Ärzte sind vergleichbar vielen Pflichten unterworfenen. Anwälte unterliegen u.a.

  • der Pflicht zur Verschwiegenheit,
  • dem Verbot wiederstreitende Interessen zu vertreten und
  • dem Gebot ungebunden zu sein, also der Pflicht zur Unabhängigkeit.

Ähnliche Verbote, Gebote und Regelungen kann man bei Ärzten und Apothekern auch finden. Allgemein dürfte die ärztliche Schweigepflicht bekannt sein und das nicht nur, weil sie in der Filmkultur häufig verwendet wird.

Das Verbot wiederstreitende Interessen zu vertreten

Widerstreitende Interessen darf ein Anwalt grundsätzlich nicht betreuen oder beraten. Verständlich wird das Verbot, wenn man folgenden Fall betrachtet: Ein Anwalt darf nicht beide streitenden Eheleute während einer Scheidung vertreten.

Für einen Arzt ist es kaum möglich, sich einen Sachverhalt vorzustellen, bei dem er widerstreitende Interessen vertritt. Für ihn geht es um das Wohl des Patienten, „Gegner“ wäre möglicherweise die Krankheit, und diese wird der Arzt unter keinen Umständen fördern.

Ein Makler steht zwischen Versicherung und dem Kunden. Allerdings handelt er hier entweder auf der Seite des Versicherers oder auf der Seite des Versicherungsnehmers. Tatsächlich darf auch er schon rechtlich nicht beide Seiten vertreten.

Konfliktsituationen dürften durch eine Zusammenarbeit mit dem Rechtsanwalt daher nicht entstehen. Mögliche faktische Interessenkollisionen sind – wie in jeder Anwalts- oder Steuerberatersozietät – durch interne Regelungen zu klären.

Unabhängigkeit

Anwälte, Apotheker und Ärzte müssen stets ungebunden sein. Die Unabhängigkeit dient der Schadenvermeidung und der Forderung nach Objektivität. Sie sind nicht weisungsgebunden, insbesondere nicht gegenüber dem Staat.

Diese Unabhängigkeit ist für den Makler ebenfalls prägend. Eine Gebundenheit auch gegenüber einem Versicherungsunternehmen würde im Gegenteil den Maklerstatus entfallen lassen oder zumindest Schadensersatzansprüche auslösen. Auch die Pflicht zur Unabhängigkeit wäre also kein Kriterium, welches gegen eine Partnerschaft sprechen würde.

Die Pflicht zur Verschwiegenheit

Die Pflicht zur Verschwiegenheit soll dem Kunden des zur Verschwiegenheit Verpflichteten ein besonderes Vertrauen in den Arzt oder Anwalt geben.

Der Kunde oder Mandant soll sich aufgehoben und offen fühlen, über seine persönliche Situation zu reden. Die Preisgabe von höchstpersönlichen, sensiblen Daten ist oft Grundlage für eine erfolgreiche Vertretung oder Behandlung. So sind die drei genannten Berufsgruppen dazu verpflichtet, jegliche Informationen über Gesundheit, persönliche Angelegenheiten und wirtschaftliche Interessen vertraulich zu behandeln.

Durch die Verschwiegenheitspflicht ergeben sich weitere Rechte und Pflichten. Ein Anwalt z.B. hat ein Zeugnisverweigerungsrecht. Das bedeutet, dass er verweigern kann, über gewisse Dinge ein Zeugnis abzulegen, die von der Schweigepflicht betroffen sind. Das geht sogar so weit, dass der Staatsanwalt die Akten des Verpflichteten nicht beschlagnahmen darf.
Ein Makler ist nicht gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet, wenngleich eine Weitergabe insbesondere persönlicher Daten einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften darstellt und auch strafrechtlich verfolgt werden kann. Er könnte vertraglich zur Vertraulichkeit gebunden werden, allerdings spielt das nicht im gleichen Maße eine Rolle, wie die gesetzliche Schweigepflicht des Anwalts, um ein Beispiel zu nehmen. Der Staatsanwalt kann gleichwohl die Akten eines Maklers beschlagnahmen, unabhängig von vertraglichen Vereinbarungen.

Konkrete Fallbeispiele

Wir nehmen eine Partnerschaft eines Arztes und eines Anwaltes an. Wenn der eine der beiden eine Information des gemeinsamen Kunden erlangt und er diese an seinen Partner weitergibt, so wird dieses nicht als Verstoß gegen die Verschwiegenheit angesehen. Beide Partner sind doch die jeweiligen Verordnungen verpflichtet zu schweigen und darüber hinaus handelt es sich bei dem um den selbigen Umfang der Schweigepflicht.

Es fördert unter Umständen sogar die Arbeitsweisen der Partner, wenn die beiden die Informationen austauschen können. Die Informationen sind bei beiden Partnern sicher, da sie gleichermaßen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

Ein Makler und ein Anwalt in einer Partnerschaft haben unterschiedliche Verpflichtungen. Der Anwalt ist verpflichtet über die Informationen, die er in seinem Mandat erlangt zu schweigen.

Wenn wir nun einen Umstand kreieren, in dem die Akten der Partnerschaft beschlagnahmt werden sollen, dann kommt es dazu, das die Schweigepflicht des Anwaltes ganz oder teilweise umgangen wird. Da der Makler nicht unter von der Schweigepflicht betroffen ist, kann er sich nicht auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen und infolgedessen auch nicht auf das Beschlagnahmeverbot seiner Akten. Die Akten des Anwaltes werden beschlagnahmt, weil die Partnerschaft gemeinsame Akten hat. Der Anwalt hat ohne erkennbare Handlungen* seine Schweigepflicht verletzt.

*Dabei wird die Tatsache außer Acht gelassen, dass er eine Partnerschaft mit einem Makler eingegangen ist.

Fazit

Der Versicherungsmakler darf also im Gegensatz zu dem Arzt oder Apotheker sich wohl nicht mit einem Anwalt in einer Partnerschaft vereinigen. Der maßgebliche Grund dafür ist relativ einfach:

Die Akten eines Maklers können beschlagnahmt werden. Die Akten eines Anwaltes dürfen nicht beschlagnahmt werden. Kooperationen, die diese besondere Sachlage berücksichtigen und entsprechend verhindern sind dabei jedoch jederzeit möglich. Mit den genannten Grundsätzen im Hinterkopf lassen sich solche Kooperationen leichter rechtssicher gestalten.

 

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