Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs: Das „Anti-Abmahn-Gesetz“ ist am 02.12.2020 in Kraft getreten – Ein Überblick

 

Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. JöhnkeFachanwalt für Versicherungsrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und IT-Recht, Partner und Gründer der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

 

Kanzlei Jöhnke & Reichow

Am 02.12.2020 ist das sog. „Anti-Abmahn-Gesetz“ in Kraft getreten. Genauer heißt es: Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs. Manche gesetzliche Neuerungen sind bereits, manche werden erst noch zum 01.12.2021 (siehe unten) in Kraft getreten. Verkündet wurden die Änderungen jedoch bereits (siehe Bundesgesetzblatt).

Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs soll unter anderem der Eindämmung missbräuchlicher Abmahnungen durch höhere Anforderungen zur Geltendmachung von Ansprüchen, Verringerung finanzieller Anreize, Transparenzerhöhung sowie vereinfachte Geltendmachung von Gegenansprüchen dienen. Der nachfolgende Artikel soll eine kurze Zusammenfassung als Überblick über die wichtigsten Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geben.

Neue Anforderungen an die Berechtigung zur Abmahnung

Durch das neue Gesetz hat die Berechtigung zur Abmahnung an sich neue Anforderungen erfahren. Die Anforderungen sind größer und umfangreicher geworden. Denn bisher gehörten „Mitbewerber“ ohne Einschränkung zu denjenigen, die andere Konkurrenten wegen Wettbewerbsverstößen abmahnen konnten. Nunmehr hat diese Mitbewerbereigenschaft Einschränkungen erfahren. Denn mit dem neugefassten § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG wird die Anspruchsberechtigung zur Abmahnung weitgehend eingeschränkt. Es sind nur noch solche Mitbewerber anspruchsberechtigt, die tatsächlich geschäftlich tätig sind und in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich ähnliche Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder nachfragen.

Der § 8 Absatz 3 Nummer 1 UWG erhält mit Wirkung zum 01.12.2021 so dann die folgende Fassung:

[…] (3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

  1. jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt […]

Auch gerade Verbände zur Förderung des Wettbewerbs i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG n.F. (sog. „Abmahnvereine“) müssen nach der neuen Regelung auf einer Liste sogenannter qualifizierter Wirtschaftsverbände eingetragen sein. Eine Eintragung erfolgt nur dann, wenn ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt. Diese Voraussetzungen werden regelmäßig vom Bundesamt für Justiz überprüft.

Diese gesetzgeberische Verschärfung hat den Zweck, dass der Verbandszweck ernsthaft und aus rein ideellen Interessen verfolgt werden muss und die Abmahntätigkeit zumindest keine vorwiegende Einnahmequelle darstellen darf. Praktisch hat diese Änderung jedoch kaum Relevanz, da die meisten Verbände in diesem Bereich diese Voraussetzungen bereits erfüllen. Ausnahmen werden hier die Regel bestätigen.

Neue Anforderungen an Abmahnungen: Aufnahme einzelner Fallgestaltungen und Aufwendungsersatzanspruch des unzulässig Abgemahnten

Auch zur Abwehr etwaiger „rechtsmissbräuchlicher Abmahnungen“ gibt es Neuerungen. Denn mit dem neuen § 8 c Abs. 2 UWG bestimmte Fallgruppen missbräuchlicher Abmahnungen in das Gesetz eingefügt. Danach ist eine missbräuchliche Geltendmachung im Zweifel anzunehmen, wenn

 

1.

die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder von Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen,

 

2.

ein Mitbewerber eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift durch Abmahnungen geltend macht, wenn die Anzahl der geltend gemachten Verstöße außer Verhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit steht oder wenn anzunehmen ist, dass der Mitbewerber das wirtschaftliche Risiko seines außergerichtlichen oder gerichtlichen Vorgehens nicht selbst trägt,

 

3.

ein Mitbewerber den Gegenstandswert für eine Abmahnung unangemessen hoch ansetzt,

 

4.

offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen vereinbart oder gefordert werden,

 

5.

eine vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht,

 

6.

mehrere Zuwiderhandlungen, die zusammen hätten abgemahnt werden können, einzeln abgemahnt werden oder

 

7.

wegen einer Zuwiderhandlung, für die mehrere Zuwiderhandelnde verantwortlich sind, die Ansprüche gegen die Zuwiderhandelnden ohne sachlichen Grund nicht zusammen geltend gemacht werden.

Eine Fallgruppe ist damit beispielsweise schon erfüllt, wenn „die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder von Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen“. Ist dieser neue Tatbestand also erfüllt, so könnte eine Missbräuchlichkeit (= rechtsmissbräuchliche Abmahnung) vorliegen. Diese Missbräuchlichkeit muss natürlich im Einzelfall geprüft werden, bevor man im Ergebnis auf eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung schließen kann. Wie auch in anderen Bereichen, muss diesbezüglich zwingend eine Einzelfallprüfung stattfinden, bevor man überhaupt von einer Missbräuchlichkeit sprechen kann.

Wird jedoch rechtsmissbräuchlich abgemahnt, so steht dem Abgemahnten ein Gegenanspruch gegen den Abmahner zu, der einen Aufwendungsersatz für die eigene Rechtsverteidigung umfasst. Geregelt ist dieses in dem neuen § 8 Abs. 3 UWG:

[…] Im Fall der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen kann der Anspruchsgegner vom Anspruchsteller Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen fordern. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt. […]

Aufgrund dieser neuen Vorschrift dürften sich sog. „Massen-Abmahner“, denen eine Rechtsmissbräuchlichkeit nachgewiesen wird, auf entsprechend „Gegenansprüche“ einstellen.

Anforderungen an die inhaltliche Gestaltung von Abmahnungen

Der neue § 13 UWG regelt die Anforderungen an die inhaltliche Gestaltung einer Abmahnung. Gemäß § 13 Abs. 2 UWG muss in der Abmahnung klar und verständlich das Nachstehende angegeben werden:

 

1.

Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,

 

2.

die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,

 

3.

ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,

 

4.

die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,

 

5.

in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

Damit müssen nunmehr eindeutige und bestimmte Informationen darüber, was dem Abgemahnten konkret vorgeworfen wird und der Grund, warum das Verhalten zu einem Rechtsverstoß führt, enthalten sein. Diese neue gesetzliche Regelung wurde bisher in der Praxis allerdings schon „gelebt“, nämlich im Rahmen der richterlichen Überprüfung der Rechtsmäßigkeit einer Abmahnung. Zweck dieser neuen gesetzlichen Regelung ist es, vorgefertigte und nicht auf den Einzelfall angepasste Abmahnungen (sog. „Textbaustein-Abmahnungen“) zu verhindern.

Unberechtigte Abmahnungen können zum Schadensersatz führen

In § 13 Abs. 5 UWG ist nunmehr ein Gegenanspruch des Abgemahnten normiert, der im Falle einer unberechtigten oder formal fehlerhaften Abmahnung geltend gemacht werden kann. Dem Abgemahnten steht dann ein Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen Kosten zu. Der Anspruch wird jedoch auf die Höhe gedeckelt, die der Abmahnende geltend gemacht hat. In § 13 Absatz 5 Satz 1 bis 4 heißt es konkret:

„Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.“

Nur wenn also alle Anforderungen an eine Abmahnung erfüllt sind, entsteht dem Abmahner ein Aufwendungsersatzanspruch (sog. „Abmahnkosten“) gegen den Abgemahnten nach § 13 Abs. 3 UWG:

„Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.“

ACHTUNG: Kein Aufwendungsersatzanspruch des Abmahners mehr bei Verstoß gegen Informationspflichten

Der vorgenannte Aufwendungsersatzanspruch kann auch bei selbst zulässiger Abmahnung in bestimmten Fällen ausgeschlossen sein. Dieser Ausschluss ist in dem neuen § 13 Abs. 4 UWG normiert und bezieht sich auf Verstöße gegen die Informations- und Kennzeichenpflicht im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien.

Dies gilt auch für Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), allerdings nur gegenüber Unternehmen oder Vereinen, die in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen. In diesen Fällen hat der Abmahner keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen oder Rechtsverfolgungskosten („Abmahnkosten“). Darunter fallen zum Beispiel Verstöße gegen die Impressumpflicht und möglicherweise auch hinsichtlich der Datenschutzhinweise.

NEU: Vertragsstrafenregelung bei der ersten Abmahnung

Mit dem neuen § 13 a Abs. 2 UWG ist es einem Mitbewerber auch nicht mehr möglich, eine Vereinbarung über eine Vertragsstrafe von dem Abgemahnten zu fordern, wenn die Abgabe einer Unterlassungserklärung von einem Abgemahnten erstmalig gefordert wird. Diese Ausnahme besteht allerdings nur dann, wenn der Abgemahnte weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt.

Nach § 13 a Abs. 3 UWG dürfen Vertragsstrafen eine Höhe von 1.000 Euro nicht überschreiten, wenn die Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt und wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt.

§ 13 a Abs. 4 UWG regelt, dass wenn der Abgemahnte auf Verlangen des Abmahnenden eine unangemessen hohe Vertragsstrafe verspricht, dieser lediglich eine Vertragsstrafe nur in angemessener Höhe schuldet.

NEU: Einschränkung des sog. „fliegenden Gerichtsstandes“

Mit § 14 Abs. 2 UWG wird der sogenannte „fliegende Gerichtsstand“ bei wettbewerbsrechtlichen Verstößen nunmehr eingeschränkt, und zwar für Verstöße, welche im Bereich der Telemedien oder im elektronischen Geschäftsverkehr begangen werden.

Vor der neuen Gesetzesänderung konnte der Abmahner sich grundsätzlich auf den „fliegenden Gerichtsstand“ berufen und damit jedes Gericht frei wählen. Damit war grundsätzlich jedes Gericht örtlich zuständig, wenn Verstöße in den Telemedien oder im elektronischen Geschäftsverkehr zu finden waren. Dies gilt nun nicht mehr bei Verstößen in den beiden oben genannten Bereichen und es ist zwingend der allgemeine Gerichtsstand, also der Wohnort oder der Sitz des Beklagten zu wählen.

Der Gesetzgeber wollte mit dieser neuen Regelung nunmehr sicherstellen, dass sich der Abmahner nicht mehr das von ihm favorisierte Gericht aussuchen kann. In der Praxis haben sich Abmahner gern auf diejenigen Gerichte konzentriert, die für Abmahner positive Entscheidungen gefällt haben.

Verringerung des Streitwertes für Abmahnungen

Auch das Gerichtskostengesetz (GKG) wurde geändert. Wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts hinsichtlich des Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs keine genügenden Anhaltspunkte für einen höheren Streitwert bietet, ist insoweit ein Streitwert von 1.000 Euro anzunehmen. Dieser Wert ist auch anzunehmen, wenn die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt.

Fazit und Auswirkungen für die Praxis

Die neuen Änderungen sind nicht ohne Kritik geblieben. Zwar werden nunmehr „Abgemahnte“ etwas mehr geschützt. Jedoch werden Abmahnungen dadurch auch erschwert, selbst wenn diese berechtigt sein sollten. Auch stellt sich die berechtige Frage, ob Rechtsanwälte wegen der strengen gesetzlichen Vorgaben nicht eher von einer Abmahnung abraten werden / müssen, da im Zweifel sogar Gegenansprüche des Abgemahnten bestehen könnten und damit die eigenen Risiken steigen könnten, ebenfalls in Anspruch genommen zu werden; frei nach dem Motto: Der Schuss ging nach hinten los.

Letztlich muss abgewartet werden, wie das Gesetz in die Praxis umgesetzt wird. Weiterhin sind viele unbestimmte Tatbestandsmerkmale in die Vorschriften eingesetzt worden, welche im Einzelfall durch das zu Gericht zu werten und mit „Leben zu füllen“ sein werden. Dennoch ist davon auszugehen, dass mit dem neuen Gesetz jedenfalls den sog. „Massenabmahnungen“ oder „Textbaustein-Abmahnungen“ etwas mehr Einhalt geboten werden kann.

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

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