Honorarvergütung vom Verbraucher - Eine zulässige Vergütungsvariante?

 

Autor: Rechtsanwalt Lasse Conradt

Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte

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Schon seit längeren zur Debatte steht die Möglichkeit für Versicherungsmakler, sich von Kunden die Dienstleistungen unmittelbar über ein Honorar vergüten zu lassen. Die Thematik nimmt aber nicht allein deswegen wieder Fahrt auf, da es für Versicherungsmakler aufgrund eines höheren Wettbewerbs und eines allgemeinen unruhiger werdenden Marktumfeldes immer attraktiver wird, neben der bloßen Versicherungsvermittlung auch andere Dienstleistungen für den Kunden anzubieten – etwa durch sogenannte „Servicevereinbarungen“.

Diese Abhandlung soll sich demgemäß mit der grundsätzlichen Möglichkeit befassen, ob ein Versicherungsmakler überhaupt eine andere Vergütung außer Provisionen erhalten darf. Ein Argument, mit dem solche Modelle regelmäßig als unzulässig abgelehnt werden, ist die Auslegung des § 34d Abs. 1 Satz 4 GewO, nach der ein Versicherungsmakler allein „Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung Änderungen oder Prüfungen von Versicherungsverträgen gegen ein gesondertes Entgelt rechtlich beraten“ darf. Heißt dies nun im Umkehrschluss, dass Honorarvereinbarungen mit Verbrauchern generell unzulässig sind?

Um das Ergebnis an dieser Stelle vorwegzunehmen: Nein, dies kann nicht pauschal für alle Honorarvereinbarungen mit Verbrauchern gelten. Dagegen spricht schon das Kundeninteresse, dass bei einigen Konstellationen schon seit einiger Zeit eine andere Vergütungsmethode notwendig gemacht hat. So ist am Beispiel der Nettopolicen schon rechtliche Praxis, dass hier eine Betreuung des Kunden auf Honorarbasis erfolgt, da entsprechende Versicherungsverträge eben ohne Einrechnung einer Vermittlerprovision in die Versicherungsprämie abgeschlossen werden. Es wäre somit schon unverständlich, aus dem zuvor zitierten § 34d Abs. 1 Satz 4 GewO ein generelles Verbot von Honorarvereinbarungen herzuleiten, wenn dies doch tatsächlich alltägliche Praxis in anderen Bereichen ist. Vielmehr war Absicht des Gesetzgebers beim Entwurf dieser Norm, Missverständnissen bei der Vermittlung von bAV-Verträgen vorzubeugen.

Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass auch das Provisionsmodell letztendlich vom Endkunden getragen wird, der die entsprechenden Vermittlerprovisionen ja über die Versicherungsprämie „mitträgt“ und somit seinem Makler indirekt vergütet. Die Abweichung vom grundsätzlich für andere Maklertätigkeiten geltenden „Bestellerprinzip“ ist bei den Versicherungsmaklern insofern nur auf den ersten Blick gegeben und tatsächlich nicht existent.

Allerdings muss auch bei einer Zulässigkeit von Honorarvereinbarungen mit Verbrauchern berücksichtigt werden, dass bei provisionspflichtigen Geschäften eine zusätzliche Honorarvereinbarung mit dem Verbraucher, was Dienstleistungen ausschließlich im Zusammenhang mit dem entsprechenden Versicherungsvertrag angeht, unter Umständen als „doppelte Vergütung“ unzulässig sein könnten.

Ein durchaus attraktives – und überdies noch zulässiges – Modell ist auch eine „Servicevereinbarung“, nach der sich der Makler alle Tätigkeiten, die über die bloße Vermittlertätigkeit hinsichtlich eines Versicherungsvertrages hinausgehen, zusätzlich per Honorar vergüten lässt. Dazu können u. a. Tätigkeiten wie das Archivieren und Sortieren von Daten und Unterlagen, die regelmäßige Information zu weiteren anderen Produkten, die Zurverfügungstellung eines „Schadensbegleitservices“ oder die Kooperation mit einer Rechtsanwaltskanzlei zählen. Dies scheint auch vor dem Hintergrund der immer umfangreicher werdenden Dokumentations- und Archivierungspflichten sowie der zunehmenden Bürokratie durchaus nachvollziehbar und gerechtfertigt.

Schließlich dürfte die entsprechende Nebentätigkeit des Versicherungsmaklers selbstverständlich auch keine unerlaubte Rechtsberatung darstellen und insofern die Unzulässigkeit eines „Honorars“ begründen. Dies dürfte allerdings in der Mehrzahl der Fälle auch nicht weiter relevant sein, da der Makler schon naturgemäß seinen Kunden im Schadensfall gegenüber dem Versicherungsunternehmen betreut – es insofern eine Unterstützungsleistung darstellt, die dem Makler durch den § 5 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) gestattet ist. Sobald der Makler allerdings über diese Unterstützungsleistung hinausgehende Tätigkeiten anbietet, muss er allerdings zwingend eine Rechtsanwaltskanzlei einschalten. Es steht aber somit fest, dass auch das Rechtsdienstleistungsgesetz einer Honorarberatung des Versicherungsmaklers nicht entgegensteht.

Unseres Erachtens sind solche Honorarvereinbarungen mit Verbrauchern zulässig. Dies dürfte in der Zukunft an Relevanz erheblich zunehmen, da der Markt eine entsprechende Entwicklung nimmt und zusätzlichen Einnahmequellen für Versicherungsmakler immer größere Bedeutung zukommen. Auch ist nicht zu unterschätzen, dass es bereits Beispiele im europäischen Ausland gibt, in denen vollständig vom Provisionsmodell Abstand genommen worden ist und die Versicherungsmakler ausschließlich auf Honorarbasis tätig werden. Ob dies allerdings ein gangbarer Weg für den deutschen Markt ist, sei dahingestellt – dürfte aber zumindest in die Erwägungen hinsichtlich einer Zulässigkeit von Honorarvereinbarungen miteinfließen.

Grundsätzlich gilt: Die Transparenz für den Verbraucher sollte oberste Priorität genießen, wenn es zur Gestaltung von Honorarvereinbarungen kommt. Ein Muster finden Sie auf www.maklervertrag.info.

 

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