Was ist (k-) eine Gelegenheitsursache

 

Autor: Lars Krohn LL.M., Fachanwalt für Versicherungsrecht
Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Partnergesellschaft

Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte

Endgültig hat der BGH mit Urteil vom 19.10.2016, Aktenzeichen IV ZR 521/14, mit dem Begriff der Gelegenheitsursache in der privaten Unfallversicherung aufgeräumt.

Kurzum: es gibt keine Gelegenheitsursache im Recht der privaten Unfallversicherung.
Die Gelegenheitsursache entstammt dem Sozialversicherungsrecht, der Theorie der wesentlichen Bedingung, nach der eine richtungsgebende Mitwirkung vonnöten ist.

In der privaten Unfallversicherung genügt es dagegen, wie der BGH klarstellend betont, für einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsbeeinträchtigung, dass das Unfallereignis an der eingetretenen Funktionsbeeinträchtigung mitgewirkt hat, wenn diese Mitwirkung nicht gänzlich außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt.

An dieser Stelle sei ein Exkurs zur medizinischen Begutachtung erlaubt, die für die Invaliditätsbemessung in der privaten Unfallversicherung und die Höhe der Versicherungsleistung nun einmal ausschlaggebend ist.

Ungeachtet des Schindluders, der im Hinblick auf die Kausalität seitens der Gefälligkeitsgutachter der Versicherungswirtschaft getrieben wurde und bedauerlicherweise wird, sonst hätte es dieser BGH Entscheidung nicht bedurft, „bemessen“die Gutachter, denen der VN vom Versicherer zugewiesen wird, oftmals der Höhe nach gnadenlos herunter.

Allerdings ist diese Bemessung oftmals systemwidrig und entspricht nicht den höchstrichterlichen Anforderungen, was aber häufig seitens der VN nicht bemerkt und notgedrungen akzeptiert wird.

Dabei ist ein Verstoß gegen den höchstrichterlichen Grundsatz, dass sich eine Bemessung an dem konkreten Sitz der Verletzung erfolgen muss, besonders oft zu beobachten, obwohl es sich um ständige BGH-Rechtsprechung handelt.

Denn oftmals wird nicht entsprechend der bedingungsgemäßen Gliedertaxe bemessen, welche eine Vielzahl von Teilgliedern vorsieht. Sondern auf ein Gesamtglied abgestellt und auf dessen Restfunktion, was grundfalsch ist und gerade
nicht die Beeinträchtigung des betroffenen Teilglieds feststellt, so dass damit nicht auf den konkreten Sitz der Verletzung abstellt wird.

Deshalb kommt es zu obskuren Invaliditätswerten wie Bein- oder Armwert, die es eigentlich nach den Gliedertaxen nicht gibt.

Bein- und Armwert sind dabei wieder systemwidrig dem Sozialversicherungsrecht entliehen, dort kommt es auch auf die Restfunktion des Gesamtgliedes an. Dass ist allerdings auch kein Wunder, wenn man sich vor Augen hält, dass die Gutachter der Versicherungswirtschaft bibelgleich auf das Werk zur Begutachtung von Rompe/Erlenkämper zurückgreifen, verfasst von einem ehemaligen Gutachter für Berufsgenossenschaften und einem Richter am Sozialgericht.

Von daher überraschen im Ergebnis die niedrigen Invaliditätswerte dann nicht.

Leider erkennen die meisten VN nicht, dass sie systemwidrig „herunterbegutachtet“ und um erhebliche Leistungsansprüche gebracht werden.

Auch zur Begutachtung in der privaten Unfallversicherung sollte der Mandant mit einem qualifizierten medizinischen Gutachten ausgestattet sein, welches wir über unser Netzwerk an qualifizierten, unvoreingenommenen und objektiven Medizinern sicherstellen können.

Zudem bedarf es fachanwaltlichen Beistands um die Systemwidrigkeit der Gefälligkeitsgutachten aufzudecken, hierfür stehen wir Ihnen als Versicherungsmaklern und Ihren Versicherungsnehmern gerne zur Verfügung, denn oftmals geht es vor dem Hintergrund lohnender Progressionen um sehr viel Geld für den VN.

Auch, wenn der Versicherer von seinem Weisungsrecht dergestalt Gebrauch macht, dass er den VN zu einem bekannten „Gefälligkeitsgutachter“ schickt, ist fachanwaltlicher Rat gefragt.

Also, wenn in der privaten Unfallversicherung ein Gutachten wie auch immer geartete „Arm- oder Beinwerte“ auswirft, sollte der Weg zum Fachanwalt führen!

 

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