Beschränkung der Haftung durch Vertragsklauseln

 

Autorin: Kathrin Pagel, Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte

Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte

In einem viel beachteten Urteil des OLG Hamm hatte dieses sich unter anderem damit auseinandergesetzt, ob die Haftung eines Versicherungsmaklers bei der Übernahme von bestehenden Verträgen in die Betreuung beschränkt werden kann.

Der Versicherungsnehmer und seine Ehefrau hatten Kontakt mit dem Makler aufgenommen, da sie unzufrieden mit dem sie zuvor beratenden Versicherungsvertreter waren. Der Versicherungsmakler hatte sich sodann mit den Versicherungsnehmern in deren Geschäftsräumen, einer Kleintierhandlung, getroffen und dort einen Ordner mit diversen Versicherungen erhalten. Die Versicherungsnehmer wollten „vernünftig“ versichert sein. Weiter sollte der Ordner dem Versicherungsmakler übergeben werden, um „das alles durchzugucken“.

Auf dem Privatgrundstück der Versicherungsnehmer stand ein Lagerzelt gefüllt mit Heuballen, von dem der Makler keine Kenntnis hatte. Dieses hätte möglicherweise im Rahmen einer landwirtschaftlichen Versicherung versichert werden können, so die Versicherungsnehmer. Das Lagerzelt ist in der Folge abgebrannt und war tatsachlich nicht versichert. Der Versicherungsmakler hatte einen schriftlichen Maklervertrag, in welchem „Gegenstand des Auftrags“ verschiedene Versicherungen (Privathaftpflicht, Hausrat, Wohngebäude, Glas, Kfz) aufgeführt wurden. Weiter heißt es dort:

„Der Auftraggeber hat keinerlei Anspruch darauf, unaufgefordert über die weiteren Risiken seines Gewerbebetriebes und/oder seiner privaten Risiken informiert zu werden. Hierzu bedarf es einer konkreten schriftlichen Aufforderung durch den Auftraggeber.“

Bekanntlich hat der BGH seinerzeit in seinem Sachwalterurteil festgeschrieben: „die Pflichten eines Versicherungsmaklers gehen weit“. Das OLG Hamm hat nun herausgestellt, dass der Versicherungsmakler lediglich anlassbezogen und unter Einbeziehung des erkennbaren Beratungsbedarfs des Versicherungsnehmers – hier der bestehenden Versicherungen - beraten muss. Vorliegend war keine Beratung zu dem Lagerzelt geschuldet, von dem der Makler keine Kenntnis hatte, und damit auch kein Schadensersatzanspruch des Kunden gegeben.

Anmerkung: Eine Begrenzung der Beratungsrisiken und damit Haftung im Rahmen des Versicherungsmaklervertrages kann sinnvoll sein. Sicher ist eine Haftungsbegrenzung jedoch nicht, da ein erkennbarer Beratungsbedarf dennoch zu einer Beratungsverpflichtung führt.

Oberlandesgericht Hamm, Hinweisbeschluss vom 21.05.2015, Az: 18 U 132/14

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