V-Aktuell – Kundenzeitungen für Versicherungsvermittler

Info-Verteiler Januar 2021

WICHTIGE Informationen und Tipps!

» Erfolgreiche Staffelübergabe bei V-aktuell

» Digitale Gebäudewertvermittlung mit Wert14 von SkenData

» Erteilung einer Kontaktverbotes durch Versicherungsvermittler ist unzulässig

 


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Sehr geehrte Damen und Herren,

Die V-aktuell Redaktion hat für Sie wieder interessante Informationen und Tipps zusammengestellt.
Herzliche Grüße!

Maren Steinke-Meyer und Dieter Meyer

Erfolgreiche Staffelübergabe bei V-aktuell! 

Maren Steinke-Meyer und Dieter Meyer

Seit Beginn des Jahres 2021 hat V-aktuell neue Inhaber. Kunden und eng verbundenen Geschäftspartnern wurde bereits schriftlich mitgeteilt, dass der bisherige Inhaber Thomas Bethke nach 25 Jahren ein wenig kürzertreten möchte. Er bleibt der Redaktion erhalten, das operative Geschäft wird aber seit dem 01.01.2021 von dem ebenfalls der Redaktion angehörigem Versicherungsfachwirt Dieter Meyer und seiner Ehefrau Maren Steinke-Meyer weitergeführt.

Autor: Dieter Meyer, V-aktuell

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Digitale Gebäudewertermittlung mit Wert14 von SkenData

Sven Jantzen CEO SkenData

Die aktuelle Versicherungssumme eines Gebäudes zu ermitteln kann ein langwieriger Prozess sein. In der Regel nutzt der Versicherungsmakler dafür einen Summenermittlungsbogen oder er zieht einen Sachverständigen hinzu. Das kann dauern und mit Kosten verbunden sein. Oft wird aber nur die Versicherungssumme aus Altverträgen übernommen. Letzteres ist eine sehr riskante Vorgehens-weise, die von kleinen Abweichungen bis – im schlimmsten Fall – zu einer Unterversicherung führen kann. Dann kann im Schadenfall die Haftung aus Aufklärungs-, Beratungs- und Dokumentations-pflichten greifen.

Autor: Sven Jantzen CEO SkenData GmbH
https://www.skendata.de/

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Erteilung eines Kontaktverbotes durch Versicherungsvermittler ist unzulässig

Björn Jöhnke

Das Oberlandesgericht (OLG) Jena hat einem Versicherungsvermittler untersagt, ehemalige Kunden aufzufordern, die gegenüber seinem früheren Arbeitgeber erklärten Einwilligungen in die Verarbeitung ihrer Daten zu widerrufen und sie zu einem generellen Kontaktverbot zu veranlassen (OLG Jena v. 27.03.2019, Az. 2 U 397/18).

Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke,
Fachanwalt für Versicherungsrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und IT-Recht, Partner und Gründer der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

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