Haftungsfalle Schadensfall

Autor: RA Michaelis

„Die Haftung des Versicherungsmaklers geht weit.“ Dies ist für die meisten Versicherungsmakler nicht neu. Beachtung findet die Haftungsfrage allerdings meistens beim Abschluss des Versicherungsvertrages bezüglich der Erfüllung der Beratungspflicht des Maklers. Aber auch bei Mitwirkung im Schadensfall lauert die Haftungsgefahr wie drei aktuelle Entscheidungen des BGH und des OLG Stuttgart zeigen.

Fall 1: BGH VersR 2008, 1491

Für die meisten Versicherungsmakler gehört eine Unterstützung des Versicherungsnehmers im Schadensfall zum eigenen Leistungsumfang. Gerade wenn der Schaden eingetreten ist, ist der Versicherungsnehmer zu beraten, damit er seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht verliert. Von entscheidender Bedeutung ist dabei die Belehrung über die im Schadensfall zu erfüllenden Obliegenheiten. Diese sind essentiell für die Aufrechterhaltung des Anspruches auf die Versicherungsleistung.

Der BGH urteilte in seinem Urteil vom 17.09.2008, dass die Belehrung eines Versicherers über die im Schadensfall zu beachtenden Obliegenheiten in der Regel als abschließend zu bewerten sei, wenn der Versicherer zum Ausdruck bringe, nur die aufgezählten Obliegenheiten vom Versicherungsnehmer zu fordern.

Übertragen auf den Makler würde dies bedeuten, dass auch die Erklärungen des Maklers zu den Obliegenheiten im Schadensfall als abschließend anzusehen ist und der Makler dementsprechend verpflichtet wird den Versicherungsnehmer auf alle von ihm einzuhaltenen Obliegenheiten hinzuweisen hat, sofern er eine Unstützung im Schadensfall schuldet. Ferner hat er Schreiben des Versicherers auf inhaltliche Vollständigkeit hin zu überprüfen und den Versicherungsnehmer auf eine Unvollständigkeit hinzuweisen, bzw. ihn nach einer Obliegenheitsverletzung darüber aufzuklären, dass sich der Versicherer infolge des Fehlens der verletzten Obliegenheiten bei der Belehrung des Versicherungsnehmers nicht auf die Obliegenheitsverletzung berufen kann.

Fall 2: BGH VersR 2008, 1207

Seit dem Gynäkologenurteil des OLG Hamm (MedR 1997, 463) ist gesichert, dass der Makler seinen Kunden über eine Änderung der Rechtssprechung informieren muss. Gerade deshalb ist das Urteil des BGH vom 25.06.2008 auch vom Makler zu beachten.

Der BGH entschied abweichend von der bisherigen Rechtssprechung vieler OLG’s und der Meinung vieler Rechtsgelehrter, dass es für die Beurteilung der genügend häufigen Kontrolle der Beheizung der versicherten Wohnung in der kalten Jahreszeit nach § 11 Nr.1 d VGB 88 nicht auf den nach einem unterstellten Heizungsausfall im ungünstigsten Fall zu erwartenden Zeitablauf bis zum Schadenseintritt, sondern allein auf die Intervalle ankommt, die nach der Verkehrsanschauung und der Lebenserfahrung mit Blick auf die Bauart der konkreten Heizungsanlage, ihr Alter, ihre Funktionsweise, Wartung und Störanfälligkeit eine Kontrolle erforderlich machen. Die Kontrollintervalle dürften danach im Einzelfall länger sein. Nach der Rechtssprechung des OLG Hamm hat der Makler seinen Kunden über diese Änderung der Rechtssprechung zu informieren.

Fall 3: OLG Stuttgart VersR 2007, 391

Unterstützt der Makler den Versicherungsnehmer im Schadensfall, so hat er dafür zu Sorgen, dass der Versicherungsfall dem Versicherer unverzüglich gemeldet wird. Das Tatbestandsmerkmal „unverzüglich“ ist dabei im Sinne ohne schuldhaftes Zögern auszulegen. Es kommt also stets auf die Umstände des Einzelfalles an. Das OLG Stuttgart entschied nunmehr jedoch, dass die Meldung eines Wasserschadens nach Ablauf eines Monats jedenfalls nicht mehr unverzüglich gewesen sei. Wird der Makler mit der Schadensmeldung beauftragt, so hat er dafür zu sorgen, dass die Meldung dem Versicherer unverzüglich – im Anbetracht der sonstigen Rechtssprechung nicht länger als 2 Wochen nach dem Schadensfall – zugeht. Leitet der Makler die Schadensmeldung nicht unverzüglich an den Versicherer weiter, haftet er dem Kunden für mögliche Schäden. Dies hätte zur Folge, dass er wie der Versicherer zur Schadensregulierung verpflichtet wäre.

Zusammenfassend ist im Anbetracht der drei vorliegenden Urteil festzuhalten, dass auch bei der Unterstützung des Kunden im Schadensfall Haftungsrisiken des Maklers schlummern. Durch richtige Organisation des eigenen Maklerbetriebes und umsichtige Information des Kunden während der gesamten Laufzeit des Versicherungsvertrages können aber auch diese Haftungsgefahren gebannt werden.

 

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